Normenkette
ZPO §§ 233-234, 520
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Entscheidung vom 22.12.2022; Aktenzeichen 4 O 152/22) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 22.12.2022 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 Euro
Gründe
I. Die klagende Bank begehrt vom Beklagten Zahlung im Zusammenhang mit einem zur Finanzierung eines PKW abgeschlossenen Darlehensvertrag. Der Beklagte wendet ein, er sei nicht Vertragspartner des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und erhebt außerdem die Einrede der Verjährung.
Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 22.12.2022 stattgegeben. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei ein Darlehensvertrag zustandegekommen, die nach Kündigung bestehenden Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 22.12.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz von Montag, dem 23.1.2023, beim Oberlandesgericht eingegangen am 23.1.2023, Berufung eingelegt und Begründung durch einen späteren Schriftsatz angekündigt. Mit Schriftsatz vom 21.2.2023, beim Oberlandesgericht im elektronischen Rechtsverkehr eingegangen an diesem Tag, beantragte der Beklagte ohne Begründung, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 22.3.2023 zu verlängern.
Mit Verfügung noch vom 21.2.2023 gab der Vorsitzende des Senats dem Beklagten Gelegenheit, "im Hinblick auf § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO" seinen Fristverlängerungsantrag unverzüglich zu begründen. Diese Verfügung sollte dem Beklagten mit Begleitschreiben am 22.2.2023 per beA übersandt werden, jedoch wurde versehentlich nur das Begleitschreiben, nicht auch die Verfügung übersandt; dabei hieß es im Begleitschreiben "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt (...), anliegende Dokumente werden Ihnen elektronisch übermittelt."
Nachdem bis dahin keine Reaktion des Beklagten erfolgt war, hat der Vorsitzende den Antrag des Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, mit Verfügung vom 1.3.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht gewährt werden könne, weil sie zur Verzögerung des Rechtsstreits führen würde und erhebliche Gründe für eine Verlängerung nicht, wie es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei, dargelegt seien, die Fristverlängerung vielmehr trotz Hinweises vom 21.2.2023 ganz ohne Begründung beantragt werde.
Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 1.3.2023 zunächst darauf hingewiesen, dass ihm die Verfügung vom 21.2.2023 nicht zugegangen sei und hat gemeint, auf einen entsprechenden Hinweis würde er sofort reagiert haben. Sein Fristverlängerungsantrag habe auf seiner aus einer vorigen ...-Erkrankung herrührenden Arbeitsüberlastung resultiert.
Mit Schriftsatz vom 13.3.2023, beim Oberlandesgericht eingegangen am 14.3.2023, hat der Beklagte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und erneut beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Zur Begründung hat er gemeint, wenn das Gericht einen Hinweis wie den in der Verfügung vom 21.2.2023 für erforderlich halte, so sei der Hinweis auch rechtzeitig zu versenden; das sei hier unterblieben. Er hat außerdem darauf verwiesen, dass ihm in einem bei einem anderen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart geführten Verfahren mit einem gleichlautenden Fristverlängerungsantrag die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden sei. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass auch der Senat die Frist wie beantragt verlängern werde, ihm andernfalls aber ein entsprechender Hinweis erteilt werden würde. Der Beklagte hat außerdem Akteneinsicht beantragt, die ihm mit Verfügung vom 15.3.2023 bewilligt und elektronisch ausgeführt wurde.
Mit Schriftsatz vom 22.3.2023, eingegangen beim Oberlandesgericht an diesem Tag, hat der Beklagte seine Berufung begründet.
Mit Verfügung vom 6.4.2023 hat der Senat unter näherer Begründung darauf hingewiesen, dass er den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet halte und eine Entscheidung nicht vor dem 19.4.2023 ergehen werde. Eine weitere Stellungnahme des Beklagten ist nicht eingegangen.
Die Klägerin ist dem Wiedereinsetzungsantrag entgegengetreten.
II. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt, da die am 22.3.2023 eingegangene Berufungsbegründung die bei Zustellung des angefochtenen Urteils am 22.12.2023 gemäß § 520 Abs. 2 ZPO am 22.2.2...