Verfahrensgang
Tenor
Da das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet erachtet, wird dem Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart übertragen, die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet, sie führt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur ausgesprochenen Anordnung.
Der Antragsteller hat das, was er in seiner Abmahnung vom 07.08.2015 (A 4) unter Ziff. 1 und 1.3 als Unterlassungserklärung eingefordert hatte, und welche die Antragsgegnerin so auch abgegeben hatte (A 5), allerdings mit der Ergänzung:
"sofern nicht - sinngemäß - darauf hingewiesen wird, dass die Aussagekraft der festgestellten Werte schulmedizinisch umstritten ist"
nun zum Verfügungsantrag I erhoben, jetzt seinerseits mit der Ergänzung:
sofern dies geschieht, wie in Anlage A 3 wiedergegeben.
Er sah im Vorbehalt in der Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin eine unklare Einschränkung, da über Art und Ort eines solchen Hinweises in der Werbung nichts gesagt sei; nur diese Umstände aber könnten nach den jeweiligen Umständen irreführungsausschließend wirken. Der allgemeine Vorbehalt erfasse den Unterlassungsanspruch nicht so, dass die Wiederholungsgefahr beseitigt werde.
Das LG wies den Verfügungsantrag zurück, da die Abmahnung nicht auf einen konkreten Verstoß bezogen gewesen sei und der Vorbehalt aus dem Irreführungsbereich herausführe. Insoweit werde keine unklare Grenze geschaffen. Mit dem nun beantragten Verfügungstitel wäre "nichts gewonnen,..." (US 3 = Bl. 24). Dass die Einschränkung nach der Unterlassungserklärung nicht bestimmbar sei, sei ohne Bewandtnis, "da mit der Entscheidung keine kerngleichen Verstöße in Frage stehen" (US 3).
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Da die Nichtabhilfeentscheidung vom LG der Antragsgegnerin zugänglich gemacht worden ist (Bl. 43), hat die Antragsgegnerin ihre Beteiligung am Verfahren angezeigt, ihr wurde deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie Gebrauch gemacht hat.
1. Dass der Verfügungsantrag - den vorprozessualen Vorgang hinweggedacht - begründet ist, begegnet keinen Zweifeln.
a) Mit "sofern dies geschieht, wie in Anlage A 3 wiedergegeben" wird nur die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemacht (BGH GRUR 2010, 248 [Tz. 13] - Kamerakauf im Internet), drückt aus, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret beanstandete Werbung sein soll (BGH GRUR 2012, 842 [Tz. 13] - Neue Personenkraftwagen).
b) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die dort etwa enthaltene werbliche Angabe
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wissenschaftlich nicht gesichert sei, und ist damit der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. [2015], § 5, 3.26; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. [2013], § 5, M 7; vgl. auch BGH GRUR 2012, 647 [Tz. 33] - INJECTIO) gerecht geworden.
Dies sieht die Antragsgegnerin ersichtlich nicht anders, da dies ihre Einschränkung ihrer Unterlassungserklärung aufnimmt.
2. Die Wiederholungsgefahr, welche durch die Verletzungshandlung zu vermuten ist (BGH GRUR 2014, 1120 [Tz. 30] - Betriebskrankenkasse II), ist durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen.
a) Galt früher die Forderung, dass eine Unterwerfungserklärung bedingungslos oder unbedingt sein müsse (vgl. Ottofülling in MünchKomm-Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. [2014], § 12 UWG, 220; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. [2011], Kap. 8, 8), so gelten nicht nur Beschränkungen, die das materielle Recht widerspiegeln, als unproblematisch (Bornkamm in Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12, 1.126; vgl. auch Brüning in Harte/Henning a.a.O. § 12, 139 f.), vielmehr hat sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung auch gegenüber Einschränkungen von Unterwerfungserklärungen großzügiger gezeigt, die keine Grundlage im materiellen Recht haben. Mit einer solchen Unterwerfungserklärung kann freilich immer nur eine Beschränkung, niemals ein Wegfall der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs erreicht werden. Die einzige Frage, die sich dabei stellt, ist die, ob die Begrenzung Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens begründen kann oder nicht. Dies ist wiederum davon abhängig, ob der Schuldner für die Beschränkung ein berechtigtes Interesse anführen kann oder ob es erkennbar nur darum geht, dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs zu erschweren. Für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind Beschränkungen, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vert...