Tenor

Der Antrag des Angeklagten ... vom 15. Februar 2022, den Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen, wird

abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ... hat mit Verteidigerschriftsatz vom 15. Februar 2022 beantragt, den Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise, ihn außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht (mehr) bestehe und der weitere Vollzug der Untersuchungshaft angesichts vorliegender Strafmilderungsgründe und der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Strafdrohung nicht mehr verhältnismäßig sei.

Der Generalbundesanwalt ist dem Antrag entgegengetreten.

II.

Der Angeklagte ... ist der im Haftbefehl des Senats vom 26. Juli 2021 bezeichneten Taten weiterhin dringend verdächtig. Hinsichtlich des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der Annahme dringenden Tatverdachts wird auf den Haftbefehl vom 26. Juli 2021 Bezug genommen.

Die seit Erlass des Haftbefehls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise führen nach der derzeitigen Bewertung des Senats zu keiner abweichenden Beurteilung. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes anzuführen:

1. Angaben des Angeklagten ...

Die im Haftbefehl des Senats niedergelegten Angaben des Angeklagten ... in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Februar 2020 haben sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Vernehmung des Zeugen KHK ... bestätigt. Auch KHK ... gegenüber hatte sich der Angeklagte bereits teilgeständig eingelassen, jedoch wie in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und in seiner polizeilichen Vernehmung vom 23. Juni 2020 jegliche eigene Beteiligung an Anschlagsplanungen oder Unterstützung solcher Planungen in Abrede gestellt.

KHK ... berichtete, er habe den Angeklagten ... gemeinsam mit PM ... beim Polizeirevier ... vernommen. Im Zusammenhang mit dem Treffen in ... am 8. Februar 2020 habe der Angeklagte geäußert, er selbst habe zwar keine Anschlagspläne gefasst, aber es sei dort von mehreren Personen darüber gesprochen worden. Es sei gesagt worden, dass sie die letzte Generation seien, die noch etwas bewegen könne, und dass sie langsam handeln müssten. Es sei auch über zu viele Migranten gesprochen worden und darüber, dass diese keine Kriegsflüchtlinge seien, sondern Soldaten, die man aufhalten müsse, weil sie einen sonst überrennen würden. Konkrete Örtlichkeiten als Anschlagsziele seien nicht besprochen worden, aber es seien Moscheen als Ziele und das Beispiel "..." genannt worden. Die Anschläge hätten, nehme er an, mit Waffen durchgeführt werden sollen. Das Ziel sei gewesen, Deutschland wieder deutsch zu machen und "diese Multi-Kulti-Kultur zu beenden". Der Senat hat bei einer vorläufigen Bewertung keinen Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass der Angeklagte ... sich am 14. Februar 2020 genau in dieser Form äußerte, zumal seine Angaben sich nahtlos in seine Einlassungen in der Hauptverhandlung und in seiner polizeilichen Vernehmung vom 23. Juni 2020 einfügen.

2. Angaben der Angeklagten ..., ..., ... und ...

Der Angeklagte ... hat sich am 4. August 2021 außerhalb der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen, als ihm der neu gefasste Haftbefehl vom 26. Juli 2021 eröffnet wurde. Der Senat hat in der Hauptverhandlung eine Videoaufzeichnung dieser Haftbefehlseröffnung in Augenschein genommen. Hiernach gab der Angeklagte ... an, dass das, was in seinem Haftbefehl stehe, "schon in die Richtung" gehe und der Senat "das erkannt" habe. Bei einer vorläufigen Bewertung waren diese Äußerungen des Angeklagten, die von ihm nicht mehr näher erläutert wurden, dahin zu verstehen, dass der Inhalt des Haftbefehls, soweit es den Angeklagten ... betreffe, im Wesentlichen zutreffend sei.

Der Angeklagte ... hat sich über eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen. Dabei äußerte er eingangs ausdrücklich, er beziehe sich auf seine bisher bei der Polizei gemachten Angaben. Auf die im Haftbefehl bereits ausführlich dargestellten Angaben des Angeklagten ... in seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. Mai 2020 wird daher Bezug genommen. Die über die bisherige Einlassung hinausgehenden Angaben des Angeklagten ... beziehen sich im Wesentlichen auf das Geschehen nach Verlassen des Treffens in Minden und vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.

Der Angeklagte ... räumte ein, zwischen dem Mitangeklagten ... und ... Nachrichten vermittelt zu haben, die mit einem Waffengeschäft zwischen beiden zu tun gehabt hätten. Einzelheiten hierüber seien ihm nicht bekannt gewesen. Nachdem ... ihn, ..., im Dezember 2019 gebeten habe, dem Angeklagten ... auszurichten, dass die "Russischen Weihnachten" nicht stattfinden würden, habe ... ihm am 18. Januar 2020 mitgeteilt, er solle dem Angeklagten ... bei dem Treffen in ... ausrichten, dass die "Russischen Weihnachten" doch stattfinden würden. Dies habe er dem Angeklagten ... bei der Begrüßung außerhalb des Hauses des Angeklagten ... in ... gesagt, wobei er bis heute nicht wisse, was sich hinter dem Begriff v...

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