Rechtskräftig seit 08.08.1995

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsrente

 

Verfahrensgang

AG Nürtingen (Beschluss vom 20.10.1994; Aktenzeichen 17 F 71/94)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürtingen vom 20.10.1994 in Ziff. 4

aufgehoben

und in Ziff. 1 und 2 wie folgt abgeändert:

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin in Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab 01.11.1994 1.600,– DM 1.160,– DM monatlich, jeweils monatlich im voraus, zu bezahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, für Zahlungsrückstände für die Monate September 1993 bis Oktober 1994 an die Antragstellerin 15.180,82 DM 16.095,82 DM zu bezahlen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten in erster Instanz trägt die Antragstellerin. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin 9/10 die Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, 1/10 der Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte Ziff. 1 als Gesamtschuldner. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert: 13.920,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die am 04.10.1919 geborene Antragstellerin hatte am 08.12.1944 mit dem ehemaligen Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin Hans W., geb. am 23.04.1918, die Ehe geschlossen. Die Eheleute haben sich im Januar 1983 getrennt. Auf den am 07.02.1984 eingereichten Antrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürtingen am 09.11.1984 geschieden (Az.: 17 F 98/84, Bl. 27/29).

Im Verbund mit der Ehescheidung wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. DM 458,60 bezogen auf den 31.01.1984 gem. § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen wurden.

Zum Ausgleich der Altersrente, die der Ehemann aufgrund eines am 01.12.1977 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Pensionsvertrages damals bereits bezog, schlossen die Eheleute zu Protokoll des Familiengerichts am 09.11.1984 folgende Vereinbarung:

Der Antragsteller verpflichtet sich, der Antragsgegnerin ab 01.12.1984 zum Ausgleich der für ihn bei der Fa. W. bestehenden betrieblichen Versorgungsleistungen mtl., ausgehend von einem Bruttobezug von DM 2.120,–, nach Abzug der Lohnsteuer, netto den hälftigen Betrag des ihm zufließenden Nettobezuges, zu bezahlen, derzeit also mtl. DM 940,25.

Diese Vereinbarung hat das Familiengericht mit Beschluß vom gleichen Tage genehmigt (Bl. 25 ES).

Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin ist am 23.07.1993 in Konstanz verstorben und hinterließ neben seinen zwei Kindern aus der Ehe mit der Antragstellerin, Holger W. und Gabriele W., seine zweite Ehefrau Gerda Marie W. als seine Erben.

Bis dahin belief sich die von der Antragsgegnerin ausbezahlte Betriebsrente auf 2.320 DM monatlich.

Unter Berufung auf die in dem Pensionsvertrag vom 1.12.1977 unter Ziff. 3 geregelten Witwenrente in Höhe von 50% der dem Verstorbenen zustehenden Versorgungsleistung hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 02.08.1993 einen Anspruch auf verlängerten Versorgungs – ausgleich geltend gemacht, den die Antragsgegnerin unter Hinweis auf Ziff. 3.3 des Pensionsvertrages zurückwies.

Ziff. 3.3 des Pensionsvertrages vom 1.12.1977 enthält folgende Regelung:

Für die Entstehung des Anspruchs auf Witwenrente ist Voraussetzung, das zum Zeitpunkt des Rentenfalles 3.3.1 die Ehe 10 Jahre bestanden hat und nicht rechtskräftig aufgelöst war; und

3.3.2 die Ehefrau mit dem Begünstigten einen gemeinsamen Haushalt führt

Mit ihrer beim Arbeitsgericht eingereichten und am 23.11.1993 zugestellten Klage hat die Antragstellerin ursprünglich beantragt, die Antragsgegnerin zur Auskunft über die ihrem verstorbenen Ehemann zuletzt gezahlte Altersversorgung und deren letztmalige Anpassung zu verurteilen sowie ihn nach erteilter Auskunft zur Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum ab 01.08.1993 in noch zu beziffernder Höhe zu verpflichten.

Mit Beschluß vom 11.01.1994 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Amtsgericht Familiengericht – Nürtingen verwiesen.

Das Familiengericht hat mit Teil-Urteil vom 07.04.1994 dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.

Nach Auskunftserteilung hat die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag beziffert und die Verurteilung der Antragsgegnerin wie folgt begehrt:

  1. rückständige Ausgleichsrente i.H.v. DM 11.600,– für den Zeitraum ab 01.08.93 bis 31.05.94 sowie
  2. ab 01.06.1994 mtl., zum Ende des Kalendermonats eine Ausgleichsrente i.H.v. 1.276,– DM.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat u.a. die Ansicht vertreten, daß die Antragstellerin verpflichtet sei, vor der Inanspruchnahme der Antragsgegnerin im Wege des ver...

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