Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts: Die Reduzierung der Vergütung des ausländischen Anwalts auf die Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts ist als eine "Kappungsgrenze" zu verstehen und führt nicht zum Wegfall der Erstattungsfähigkeit einer Umsatzsteuer, die der ausländische Anwalt nach seiner Erklärung in seinem Heimatland abzuführen hat. Nachdem das Kostenfestsetzungsverfahren von der Überprüfung schwieriger steuerrechtlicher Fragen entlastet werden soll, darf sich der Rechtspfleger auf die Angabe der bestehenden Umsatzsteuerpflicht und die Erklärung gem. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlassen.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 07.03.2007; Aktenzeichen 3 O 250/05 III) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Heilbronn vom 7.3.2007 - 3 O 250/05 III, betreffend die Kosten der zweiten Instanz, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 258,24 EUR.
Gründe
1. Im Hauptsacheverfahren wegen Schadensersatzes in Form einer Vertragsstrafe aus einem Vertriebsvertrag schlossen die Parteien in der zweiten Instanz vor dem 4. Zivilsenat des OLG Stuttgart am 20.9.2006 einen Kostenvergleich, wonach die Klägerin 67 % und der Beklagte 33 % der Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz zu tragen haben. Die Parteien nahmen ihre beiderseits eingelegten Berufungen zurück, worauf durch Beschluss des selben Datums der Klägerin 67 % und dem Beklagten 33 % der Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz auferlegt wurden.
Die Parteien reichten am 27.9.2006 (Beklagter) und am 19.10.2006 (Klägerin) ihre Kostenfestsetzungsanträge ein, über die mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 7.3.2007 bezüglich der ersten Instanz (Nr. 1), berichtigt durch den Beschluss vom 21.3.2007, und bezüglich der zweiten Instanz (Nr. 2) entschieden wurde.
Die in Großbritannien ansässige Klägerin hatte in beiden Rechtszügen einen dortigen Rechtsanwalt als Verkehrsanwalt beauftragt sowie die Stuttgarter Anwaltskanzlei als Hauptbevollmächtigten. Von den beim ausländischen Rechtsanwalt angefallenen Kosten hat die Rechtspflegerin in beiden Instanzen lediglich die für einen deutschen Rechtsanwalt zu berücksichtigende Vergütung in Ansatz gebracht (1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3400 RVG-VV: 646 EUR; Auslagenpauschale: 20 EUR; zzgl. der in Großbritannien anfallenden 17,5 % Mehrwertsteuer: 116,55 EUR; insgesamt: 782,55 EUR, von denen auf den Beklagten in jedem Rechtszug 33 %, mithin 258,84 EUR = Beschwer entfallen). Die Klägerin hat die Kürzung in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen hingenommen, während sich der Beklagte - wie bereits im Festsetzungsverfahren - gegen den Ansatz der Kosten des Verkehrsanwaltes, zumindest in Höhe der Mehrwertsteuer, wehrt. Er hat deswegen am 23.3.2007 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Nr. 1 und Nr. 2, jeweils zugestellt am 12.3.2007, sofortige Beschwerde eingelegt und am 30.3.2007 auch gegen den Berichtigungsbeschluss vom 21.3.2007, zugestellt am 29.3.2007.
Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und die Rechtspflegerin hat ohne Abhilfe die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2. Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 vom 7.3.2007 bezüglich der Kosten der zweiten Instanz.
Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwalts ist gem. §§ 91 Abs. 1, 103 Abs. 1 ZPO in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts erstattungsfähig.
Die ausländische Partei darf nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1373) einem Verkehrsanwalt an ihrem Sitz oder Wohnort Mandat erteilen, der seinerseits einen inländischen Hauptbevollmächtigten beauftragen kann. Der Entscheidung des BGH vom 8.3.2005 lag ein Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 20.4.2004 (Az. 8 W 234/03; veröffentlicht in NJW-RR 2004, 1581) zugrunde, in dem dieser, auch insoweit vom Rechtsbeschwerdegericht unbeanstandet, ausgeführt hat, dass es nach gefestigter Senatsrechtsprechung für eine ausländische Partei in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht regelmäßig als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, dass sie sich in jeder Instanz der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl hat zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt (JurBüro 1981, 870 = Justiz 1981, 316 (LS); Die Justiz 1984, 99 = JurBüro 1984, 593; ähnlich z.B. OLG Hamburg, MDR 2000, 664; OLG Dresden, JurBüro 1998, 144; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rz. 13 "Ausländer"). Eine Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung ist dahingehend zu machen, dass der zuerst beauftragte inländische Rechtsanwalt, da er in seiner Postulationsfähigkeit nicht mehr beschränkt ist, auch wenn er seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, selbst vor Gericht auftre...