Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 24.07.2001; Aktenzeichen 19 T 20/2001) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen denBeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom24.7.2001 wird
2. Der Betreuer hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: |
964,85 DM. |
Tatbestand
I.
Für den Betreuten wurde mit am 22.3.2000 bei Gericht eingegangenem Antrag der Stadt B., Amt für Soziale Dienste, die Einrichtung einer Betreuung mit dem Wirkungskreis der Regelung finanzieller Angelegenheiten, Unterkunft und Gesundheitsfürsorge beantragt.
Auf Anfrage des Vormundschaftsgerichts bei der Betreuungsbehörde nach der Person eines geeigneten Betreuers wurde der später bestellte Betreuer benannt und seitens der Betreuungsbehörde am 28.3.2001 hiervon direkt unterrichtet.
Am 30.3.2000 erschien der vorgeschlagene Betreuer beim Vormundschaftsgericht und bat um rasche Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung, da die Angelegenheit nach seinen ersten Ermittlungen eilbedürftig sei (Protokoll, Bl. 20 d.A.).
Nach zweimaliger Anhörung des Betreuten durch das Vormundschaftsgericht in Anwesenheit des vorgesehenen Betreuers am 9.5.2000 und 23.5.2000 – bei Letzterer erklärte sich der Betreute mit der Einrichtung der Betreuung und der Person des Betreuers einverstanden – hat das Notariat – Vormundschaftsgericht – mit Beschluss vom 26.5.2001 im Wege der einstweiligen Anordnung den Betreuer für die Wirkungskreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Wohnungs- und Heimangelegenheiten und Entgegennahme der Post vorläufig bestellt. Dieser Bestellung im Wege einstweiliger Anordnung (Bl. 36/38 d.A.), die durch Beschluss vom 14.11.2000 verlängert wurde, folgte die inhaltlich gleichlautende endgültige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts durch Beschluss vom 22.2.2001 (Bl. 134 d.A.).
Mit erstem Vergütungsantrag (Bl. 66 d.A.) vom 22.11.2000 hat der Betreuer für seine Tätigkeit vor dem 26.5.2000 Aufwandsersatz und Zeitvergütung in Höhe von anteilig brutto 964,85 DM geltend gemacht.
Die beantragte Vergütung aus der Staatskasse hat das Vormundschaftsgericht mit seinem dem Antrag im Übrigen stattgebenden Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 4.1.2001 insoweit versagt, weil aus Rechtsgründen eine Vergütungsfestsetzung erst für die Zeit ab Bestellung möglich sei.
Mit seiner hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Betreuer seinen abgewiesenen Festsetzungsantrag weiterverfolgt und geltend gemacht, sein alsbaldiges Tätigwerden vor einer Bestellung als (vorläufiger) Betreuer sei wegen besonderer Eilbedürftigkeit erforderlich gewesen. Es sei zu besorgen gewesen, dass der zu Betreuende seine bisherige Unterkunft kurzfristig verlieren könnte, und es habe sich herausgestellt, dass eine anderweitige Unterbringung alsbald wünschenswert gewesen sei. Die tatsächliche Versorgung des zu Betreuenden sei nicht hinreichend sicher gestellt gewesen und ihm hätten ohne sofortiges Einschreiten auch finanzielle Nachteile gedroht. Derselbe Zeitaufwand wäre auch dann angefallen, wenn er erst nach seiner (vorläufigen) Bestellung tätig geworden wäre, wobei dann wegen verspätet einsetzender Bemühungen mit einem tendenziell noch höheren Aufwand zu rechnen gewesen wäre.
Der Bezirksrevisor des Landgerichts ist dem Rechtsmittel des Betreuers entgegengetreten.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit dem eingangs näher bezeichneten Beschluss unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts bestätigt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers, der seinen abgewiesenen Vergütungsantrag erneut weiterverfolgt. Die Vergütungsfähigkeit der aus Sicht des Betreuers notwendigen Tätigkeit vor formeller Bestellung als Betreuer durch das Vormundschaftsgericht ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 1 BVormVG.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers ist als Rechtsbeschwerde zulässig (§§ 56 g V; 22, 27, 29 FGG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Ein Rechtsfehler der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (§§ 56 g V 3, 27 I FGG, 550 ZPO) ist nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung an, wonach eine Vergütungsfestsetzung für Tätigkeiten eines Betreuers in der Zeit vor seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.
Diese Auffassung haben bereits das Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 1998, 1536) und das Bayerische Oberste Landesgericht (Jur.Büro 2001, 267 = BtPrax 2001, 123) vertreten, wobei Letzteres für den Fall einer Teilnahme des vorgesehenen Betreuers an einer gerichtlichen Anhörung auf Ladung des Gerichts darauf hingewiesen hat, dass ein Entschädigungsanspruch allenfal...