Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 05.09.2013; Aktenzeichen 17 O 294/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 5.9.2013 (17 O 294/13) wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.500 EUR
Gründe
Der Beklagte wendet sich gegen eine gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangene Kostenentscheidung.
I. Die Klägerin betreibt auf ihrer Website (www.k....de) eine Kontaktmanagement- und Kommunikationsplattform ("social network"), auf welcher registrierte Mitglieder u.a. Blogeinträge veröffentlichen können. Die Klägerin nimmt keine Vorab-Kontrolle der von ihren Mitgliedern online gestellten Inhalte vor.
1. Der Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.2.2013 (Anl. K 1, Bl. 11) ab, weil in einem unter dem Pseudonym "H -W" veröffentlichten Blog-Eintrag ein Lichtbild veröffentlicht wurde, dessen Fotograf und Urheber er sei. Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begehrte der Beklagte mit dem Abmahnschreiben auch Auskunft darüber, ob das Foto außer für die oben benannte Internetseite noch für andere Zwecke verwendet und in welchen Ländern es verbreitet worden ist (für die Einzelheiten s. S. 2 f. der Anl K1). Die Klägerin erhob darauf noch vor Ablauf der im Abmahnschreiben gesetzten Frist negative Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass dem Beklagten die behaupteten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche nicht zustünden (für die Einzelheiten s. S. 2 der Klageschrift = Bl. 2).
Die Klägerin behauptet, sie habe innerhalb weniger Stunden nach Zugang des Abmahnschreibens das Lichtbild gelöscht.
Für die Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Ausführungen unter I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 42-44) verwiesen.
Nachdem der Beklagte erklärt hatte, an der Abmahnung nicht festzuhalten (S. 3 des Schriftsatzes vom 25.6.2013, Bl. 31), erklärten die Parteien mit Schriftsätzen vom 2.8.2013 (Bl. 36) und vom 15.8.2013 (Bl. 39) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
2. Das LG hat daraufhin mit Beschluss vom 5.9.2013 (Bl. 41 ff.) die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Die negative Feststellungsklage sei zulässig und auch begründet gewesen, weil die Klägerin weder als Täterin noch als Störerin gehaftet habe und dem Beklagten deshalb die behaupteten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche nicht zugestanden hätten.
3. Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 12.9.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner am 24.9.2013 eingegangenen sofortigen Beschwerde mit dem Ziel, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Für deren Begründung wird auf die Schriftsätze vom 24.9.2013 (Bl. 49 ff.) und vom 30.9.2013 (Bl. 52 f.) verwiesen.
Die Klägerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 7.10.2013 entgegengetreten (Bl 55 f.).
Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9.10.2013 (Bl. 57 f.) nicht abgeholfen.
II.1. Die Beschwerde ist nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingegangen. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) und der Streitwert der Hauptsache den Betrag von 600 EUR (§ 91a Abs. 2 Satz 2, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das LG in Anwendung der in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Kriterien die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Als Folge des Grundsatzes, dass die Kostenentscheidung "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands" zu erfolgen hat, gibt im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei einer nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Ausschlag (BGH NJW 2007, 3429 - Tz. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rz. 24).
b) Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung hätte die Klage Erfolg gehabt.
aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG in dem angefochtenen Beschluss unter II.1. der Gründe das Feststellungsinteresse und infolgedessen die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bejaht.
Der Beklagte verneint im Beschwerdeverfahren das Feststellungsinteresse zwar nicht mehr ausdrücklich, sein Vorbringen, die Klägerin hätte zunächst ihn "von der Verletzung durch den Nutzer und ihre eigene Löschung in Kenntnis setzen müssen, um vor der Erhebung der Feststellungsklage eine entsprechende Abstandnahme von der Inanspruchnahme durch den Beklagten abzuwarten" (Schriftsatz vom 30.9.2013), stellt dieses aber in der Sache, jedoch zu Unrecht in Frage. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon mit E-Mail vom 27.2.2013 die Löschung mitgeteilt hat (K 2, Bl. 25), hat das LG in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf abgestellt,...