Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Löschung eines von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Rechts
Leitsatz (amtlich)
Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; InsO §§ 88, 139
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Beschluss vom 02.05.2017; Aktenzeichen RAV 004 GRG 26/2017 GB 334, 397, 2073) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Grundbuchamt - vom 02.05.2017, Az. RAV004 GRG 26/2017,
aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten Ziff. 4 vom 23.11.2016 auf Löschung der im Grundbuch von XXX, Blätter 334, 397 und 2073 zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 eingetragenen Pfändungsvermerke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 sind in Erbengemeinschaft im Grundbuch von XXX, Blätter 334, 397 und 2073, als Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer eingetragen. In Blatt 334 Abteilung II Nr. 1, Blatt 397 Abteilung II Nr. 2 und Blatt 2073 Abteilung II Nr. 3 ist jeweils ein Pfändungsvermerk zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 in Bezug auf den Erbanteil der Beteiligten Ziff. 2 eingetragen. Die Beteiligte Ziff. 5 hatte als Gläubigerin den Miterbenanteil der Beteiligten Ziff. 2 gepfändet.
Durch Schriftsatz an das Notariat Bad Waldsee - Grundbuchamt - vom 23.11.2016 hat der Beteiligte Ziff. 4 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beteiligten Ziff. 2 die Löschung der vorgenannten Pfändungsvermerke beantragt. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Eintragungen der Pfändungsvermerke seien nach dem Insolvenzantrag der Schuldnerin, der am 23.11.2015 gestellt worden sei, erfolgt. Da auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst im Zeitraum von 1 Monat vor Insolvenzantragstellung erlassen worden sei, sei er gemäß § 88 InsO mit der Verfahrenseröffnung kraft Gesetzes unwirksam. Es werde daher beantragt, die Löschung der zugunsten der Beteiligten Ziff. 5 eingetragenen Pfändungsvermerke zu veranlassen.
Die Beteiligte Ziff. 5 als Pfändungsgläubigerin wurde vom Grundbuchamt zu dem Löschungsantrag angehört. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Zwischenverfügung vom 30.03.2017 hat das zwischenzeitlich zuständig gewordene Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - dem Beteiligten Ziff. 4 mitgeteilt, zum Vollzug der Löschungsanträge bedürfe es noch der Vorlage folgender Unterlagen:
Nachweis (§ 22 GBO) in der Form des § 29 GBO, dass die Pfändung des Miterbenanteils innerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO vorgenommen wurde (Unrichtigkeitsnachweis). Alternativ kommt die Vorlage einer Berichtigungsbewiligung des Pfändungsgläubigers in der Form des § 29 GBO in Betracht (§§ 22, 19 GBO).
Der Beteiligte Ziff. 4 legte daraufhin eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 02.11.2015 nebst Zustellungsurkunde in Kopie vor. Das Grundbuchamt teilte in der Folge mit, es sei nach wie vor nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 88 InsO vorliegen. Nachzuweisen sei der Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags in der Form des § 29 GBO.
Mit Schriftsatz an das Grundbuchamt bat der Beteiligte Ziff. 4 um Fristverlängerung bis 31.05.2017 und kündigte an, er werde eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift sowie den ausgefertigten Eröffnungsbeschluss beim Amtsgericht Kempten - Insolvenzgericht - anfordern.
Durch Beschluss vom 02.05.2017 hat das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - den Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Beteiligten Ziff. 4 noch angekündigten Dokumente seien nicht geeignet, die Grundbuchunrichtigkeit nachzuweisen, weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Verlängerung der in der Zwischenverfügung vom 30.03.2017 gesetzten Frist bestehe. Da die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen sei, sei der Löschungsantrag zurückzuweisen.
Gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 02.05.2017 wendet sich der Beteiligte Ziff. 4 mit seiner Beschwerde vom 09.05.2017, die er mit Schriftsatz vom 23.05.2017 begründet hat. Der Beteiligte Ziff. 4 verfolgt mit seinem Rechtsmittel den Löschungsantrag weiter.
Das Amtsgericht Ravensburg - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den angegriffenen Beschluss des Grundbucham...