Leitsatz (amtlich)
Die Neufassung des § 7 Abs. 4 UVG bewirkt keine gesetzliche Verfahrensstandschaft der Unterhaltsvorschusskassen für die Geltendmachung künftigen Kindesunterhalts.
Verfahrensgang
AG Ulm (Beschluss vom 19.05.2017; Aktenzeichen 5 F 1579/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 19.05.2017 - 5 F 1579/16 - abgeändert.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller monatlich jeweils im Voraus Kindesunterhalt für das Kind, geboren am, in Höhe von 31,00 EUR zu bezahlen, beginnend am 01.01.2017.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller zu 84 %, die Antragsgegnerin zu 16 %.
5. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.749,00 EUR
6. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt mit Wirkung zum 21.06.2017 bewilligt.
Gründe
I. Das am geborene Kind ist das eheliche Kind der am geborenen Beteiligten und ihres getrennt lebenden Ehemannes, geboren am . Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2013 verblieb zusammen mit ihrer am geborenen Schwester zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin, zog jedoch im November 2015 zum Vater um. wohnt weiterhin bei der Antragsgegnerin.
Der Vater nimmt seit März 2016 Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse Ulm in Anspruch, das Land Baden-Württemberg als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen nimmt vorliegend bei der Antragsgegnerin Rückgriff in Höhe der erbrachten Leistungen (194 EUR monatlich in 2016 und 201 EUR monatlich ab Januar 2017).
Die Antragsgegnerin beruft sich auf Leistungsunfähigkeit. Sie ist Serbin, lebt seit etwa 13 Jahren in Deutschland und hat noch erhebliche Probleme mit der deutschen Sprache. In Serbien hat sie Friseurin gelernt, was von der IHK in Deutschland als abgeschlossene Ausbildung nicht anerkannt wird. Sie ist nicht erwerbstätig, lebt von Alg-II-Leistungen und hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass sie wegen der Betreuung von nur 25 Stunden arbeiten müsse. Im Termin vor dem Senat hat sie dies nicht aufrechterhalten und erklärt, dass sie sich auch aus Vollzeitstellen bewerbe, sofern es sich um Tagesbeschäftigungen zwischen 6 Uhr und 16 Uhr handele, in welcher Zeit eine Fremdbetreuung der Tochter gewährleistet sei. Außerdem geht sie davon aus, dass der Vater des Kindes ausreichend verdiene, um ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts auch den Barunterhalt für zu bezahlen.
Das Familiengericht hat die Antragsgegnerin mit dem gesetzlichen Mindestlohn fingiert und ist ab 2017 zu einer grundsätzlichen Leistungsfähigkeit von 31 EUR monatlich gekommen. Im Hinblick auf die Barunterhaltspflicht des Vaters hat es gleichwohl den Unterhaltsantrag abgewiesen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin könne 10,60 EUR pro Stunde brutto verdienen und der Vater sei angesichts seiner weiteren Verpflichtungen gegenüber nicht barunterhaltspflichtig.
Der Senat hat die Beteiligten ergänzend persönlich angehört.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Antragsgegnerin ist dem Kind gegenüber gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig, welcher Anspruch nach Erbringung von Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 7 UVG auf den Antragsteller übergegangen ist und gemäß § 7 Abs. 4 UVG von diesem auch als eigener Anspruch für die Zukunft geltend gemacht werden kann.
Nach § 7 Abs. 4 S. 1 UVG ist es der Unterhaltsvorschusskasse sowohl nach früherem, als auch nach dem seit dem 18.08.2017 geltenden Recht erlaubt, im Falle dauerhafter Leistung von Unterhaltsvorschuss künftigen Unterhalt gegen den Pflichtigen als eigenen Anspruch geltend zu machen. Da zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Darlegungslast in Vollstreckungsverfahren in Abs. 4 der Vorschrift der Unterhaltsvorschusskasse die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - anstatt bislang von künftigen Leistungen - gestattet ist, wird teilweise angenommen, dass die Unterhaltsvorschusskasse nunmehr das gerichtliche Verfahren in gesetzlicher Verfahrensstandschaft für das Kind betreiben kann. Dies ist unzutreffend, da der nunmehr im Gesetz erwähnte Unterhaltsanspruch - wie auch zuvor - der übergegangene Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten ist, der als eigener Anspruch im eigenen Namen geltend gemacht werden kann. Für die Annahme einer gesetzlichen Verfahrensstandschaft fehlt es einerseits an einer - erforderlichen - ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, andererseits kann ein entsprechender Wille dem Gesetzgeber auch nicht lediglich unterstellt werden, da die Ergebnisse nicht sachgerecht wären, wenn die Unterhaltsvorschusskasse einen Titel hinsichtlich eines Anspruchs des Kindes erstritten und in eigenen Händen hätte, welcher Anspruch bei Geltendmachung - nämlich nach Leistung von Unterhaltsvorschuss - gar n...