Leitsatz (amtlich)
Begehrt der nicht eheliche Vater die Feststellung, dass das Kind nicht sein Kind sei, so legt es die indizierte Konfliktlage nahe, der allein sorgeberechtigten Mutter die gesetzliche Vertretungsmacht im Verfahren zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
Normenkette
BGB §§ 1795-1796
Verfahrensgang
AG Göppingen (Beschluss vom 13.03.2014; Aktenzeichen 10 F 967/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Göppingen vom 13.3.2014 - 10 F 967/13, wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden wechselseitig nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt mit Antragschrift vom 25.9.2013 die Feststellung, dass der am 0.8.2012 nicht ehelich geborene Beteiligte zu 3) nicht sein Kind sei, nachdem er die Vaterschaft am 19.7.2012 vor dem Landratsamt ... - Kreisjugendamt - zur Urkundenregister Nr ... anerkannt hatte. Die Mutter und Beteiligte zu 2) hat - zugleich als Vertreterin des Beteiligten zu 3) - unter dem 29.10.2013 geltend gemacht, der Antrag sei unbegründet, da der ins Blaue hinein geäußerte Verdacht des Antragstellers, sie habe während ihrer Beziehung mit ihm Geschlechtsverkehr mit Dritten gehabt, in jeglicher Hinsicht unberechtigt und seine Äußerung beleidigend und verleumderisch und zur Begründung der in § 1600b BGB geforderten objektiven Umstände erkennbar unzureichend sei.
Mit Beschluss vom 13.3.2014 hat das Familiengericht entschieden:
"1. Für das Kind ..., geboren am 0.8.2012, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung im Abstammungsverfahren des AG Göppingen, Az. 10 F 967/13.
2. Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Landratsamt ..., Kreisjugendamt ..."
Zur Begründung hat das Familiengericht festgestellt, die Anordnung der Ergänzungspflegschaft folge aus §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB und dem Umstand, dass die Mutter als Beteiligte von der Vertretung des Kindes im Verfahren ausgeschlossen sei.
Gegen die am 13.3.2014 formlos herausgegebene Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) mit am 3.4.2014 bei dem Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 1.4.2014 Beschwerde eingelegt, ohne einen Antrag zu formulieren aber mit der Begründung:
Nicht beigepflichtet werden könne der Auffassung, sie sei von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Dies könne nur dann gelten, wenn sie und der Antragsteller verheiratet wären, was aber nicht der Fall sei. Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BGB und der Rechtsprechung des BGH ergebe, bestehe in ihrem Fall kein gesetzlicher Ausschluss bei der Vertretung.
Gerade auf den unsubstantiierten Antrag sei eine Notwendigkeit für die Einschränkung der Vertretung nicht ersichtlich.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft, weil es sich bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft um eine diesen Verfahrensgegenstand erledigende Endentscheidung handelt (§ 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie ist nach §§ 59 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Familiengerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar ist zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 2), wovon das Familiengericht ausgeht, gem. § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Zu Recht macht sie geltend, dass der BGH am 21.3.2012 den gesetzlichen Vertretungsausschluss der Mutter damit begründet hat, dass sie mit dem Vater verheiratet sei und dass er zugleich festgestellt hat, allein aus ihrer notwendigen Beteiligung am Abstammungsverfahren folge noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes (BGH, 21.3.2012 - XII ZB 510/10, FamRZ 2012, 859 ff. Leitsatz 3 und Rz. 20). Die Begründung dieser Entscheidung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben (Stößer, FamRZ 2012, 862 m.w.N.; ders. in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 172 Rz. 4; Veit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1795 Rz. 60 m.w.N.; Schwonberg in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrechts, 5. Aufl. Lieferung 11.2013, C. Rz. 43). Jedenfalls greift die Beschwerde zu kurz, wenn sie davon ausgeht, ein gesetzlicher Vertretungsausschluss greife nur dann, wenn die Mutter mit dem am Anfechtungsverfahren beteiligten Vater verheiratet sei. Vielmehr hat der BGH bereits zum alten Recht erkannt, dass auch die nicht mit dem Anfechtenden verheiratete Mutter bei gemeinsamer elterlicher Sorge von der Vertretung des Kindes im Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (BGH, 14.6.1972 - IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498 ff.; vgl. BGH, 18.2.2009 - XII ZR 156/07, FamRZ 2009, 861 ff. Rz. 30 zur Anfechtungsklage des Kindes) und dass sie als allein sorgeberechtigter Elternteil dann von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn sie selbst die Vaterschaft anficht (BGH, 27.3.2002 - XII ZR 203/99, FamRZ 2002, 880 ff. Leitsatz 1); diese Rechtsprechung beansprucht n...