Entscheidungsstichwort (Thema)
Obhutswechsel und Geltendmachung
Verfahrensgang
AG Rottweil (Beschluss vom 18.11.2014; Aktenzeichen 4 F 75/14) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Rottweil vom 18.11.2014, Az. 4 F 75/14 wird abgeändert und wie folgt gefasst:
a) Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin Ziffer 1), geboren am 10.03.2008, für den Zeitraum Juni 2014 bis November 2014 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 1.854,00 EUR zu bezahlen, davon
aa) an das Landratsamt Rottweil - Unterhaltsvorschusskasse - 360,00 EUR
bb) an das Landratsamt Rottweil - Jobcenter 594,50 EUR
cc) zu Händen des Ergänzungspflegers 899,50 EUR
b) Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Antragstellerin Ziffer 1), geboren am 10.03.2008, ab Dezember 2014 bis einschließlich Oktober 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu Händen des Ergänzungspflegers zu zahlen.
c) Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Antragsteller Ziffer 2), geboren am 04.09.2009, für den Zeitraum Juni 2014 bis November 2014 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 1.542,00 EUR zu bezahlen, davon
aa) an das Landratsamt Rottweil - Unterhaltsvorschusskasse 266,00 EUR
bb) an das Landratsamt Rottweil - Jobcenter 520,50 EUR
cc) zu Händen des Ergänzungspflegers 755,50 EUR
d) Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Antragsteller Ziffer 2), geboren am 04.09.2009, ab Dezember 2014 bis einschließlich Oktober 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu Händen des Ergänzungspflegers zu zahlen.
e) Der weiter gehende Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
2. Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.792,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterunterhalt für den Zeitraum ab Mai 2014.
Der Antragsgegner ist der Vater der am 10.03.2008 geborenen Antragstellerin Ziffer 1) und des am 04.09.2009 geborenen Antragstellers Ziffer 2). Alle Verfahrensbeteiligten sind spanische Staatsangehörige; sie lebten zunächst seit 2011 in Deutschland. Die Ehe des Antragsgegners mit der Mutter der Antragsteller wurde im Jahr 2012 geschieden. Nach der Trennung und Scheidung der Eltern lebten die Kinder gemeinsam mit ihrem älteren Stiefbruder..., welcher aus einer früheren Ehe der Mutter der Antragsteller hervorgegangen ist, bei der Mutter. Seit 12.08.2014 hielten sich die Antragsteller auf Veranlassung der Mutter in B./Spanien bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Die Antragstellerin Ziffer 1) wurde im Herbst 2014 dort eingeschult, der Antragsteller Ziffer 2) besucht die spanische Vorschule. Die Mutter, welche zunächst gemeinsam mit den Kindern in B. weilte, kehrte am 13.09.2014 zusammen mit... nach Deutschland zurück. Zumindest bis Ende Februar 2015 hat die Mutter die Antragsteller in Spanien nicht besucht. Sie wohnt zwischenzeitlich bei ihrem Lebensgefährten in der Schweiz.
Für die Antragsteller hatten die Mutter und der Antragsgegner - bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches der Mutter zustand - die elterliche Sorge zunächst gemeinsam inne. Mit Beschluss vom 12.10.2015 übertrug das AG Rottweil, Az. 4 F 208/14, dem Antragsgegner die alleinige elterliche Sorge. Der Senat hat die Sorgerechtsübertragung mit Beschluss vom 26.02.2016, Az. 17 UF 249/15, bestätigt. Bereits zuvor hatte das AG Rottweil, Az. 4 F 141/15, mit Beschluss vom 03.06.2015 den Antragstellern wegen Wegfalls der alleinigen Vertretungsberechtigung der Mutter in Folge Obhutswechsels zu den Großeltern mütterlicherseits nach Spanien einen Ergänzungspfleger zum Zweck der Vertretung im vorliegenden Unterhaltsverfahren bestellt (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). In Spanien betrieb der Antragsgegner gegen die Großeltern mütterlicherseits ein Verfahren auf Kindesherausgabe, welches dazu führte, dass die Antragsteller seit 21.06.2016 beim Vater wohnen.
Die Antragstellerin Ziffer 1) bezog seit Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums bis einschließlich Juli 2014 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 180,00 EUR monatlich und bis September 2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe 168,25 EUR monatlich. Der Antragsteller Ziffer 2) erhielt bis einschließlich Juli 2014 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 133,00 EUR monatlich und bis September 2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 136,25 EUR monatlich.
Der Antragsgegner bezieht aus seiner früheren Tätigkeit bei der spanischen Guardia Civil eine monatliche Pension in Höhe von brutto 1.733,82 EUR; nach Abzug der spanischen Einkommensteuer (371,38 EUR) verbleiben netto 1.362,44 EUR. Die Pension gelangt nach Abzug eines gepfändeten Betrags von 229,51 EUR, welcher die Übernahme einer Schuld des sich in einer Notlage befindenden Bruders zu Grunde liegt, zur Auszahlung. Im Zeitraum von Dezem...