Leitsatz (amtlich)
1. An den Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG muß sich auch der obsiegende Beklagte beteiligen.
2. Ein Wohnungseigentümer, der Verwaltungskosten über seinen Anteil hinaus bezahlt hat, muß seine Ausgleichsforderung nicht über die Gemeinschaft abwickeln, er kann die anderen Eigentümer unmittelbar in Anspruch nehmen.
Normenkette
WEG §§ 16, 18
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Aktenzeichen 31 GR 3566/83) |
LG Stuttgart (Aktenzeichen 2 T 17/84) |
Gründe
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft …-Straße 10 in …
Der Antragsteller verlangt aus eigenem und ihm von der weiteren Beteiligten abgetretenem Recht von den Antragsgegnern Zahlung eines ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Betrags an den Kosten eines gegen die Antragsgegner geführten Rechtsstreits nach § 18 WEG und des im Jahre 1982 gelieferten und von ihm bezahlten Heizöls.
Das Amtsgericht hat die Ansprüche mit Beschluß vom 25.11.1983 zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 3.8.1984 diese Entscheidung abgeändert und die Antragsgegner Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt. an den Antragsteller 6135,68 DM nebst 11 % Zinsen hieraus seit 4.6.1982 bzw. 10,02 % Zinsen ab 12.11.1982, sowie weitere 2490,20 DM nebst 10,02 % Zinsen ab 8.4.1983 zu bezahlen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers, mit der er höhere Ansprüche gegen die Antragsgegner Ziffer 1 und 2 sowie Ansprüche gegen den im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr beteiligten Antragsgegner Ziffer 3, den früheren Verwalter G. M., geltend gemacht hatte, wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hat von den Gerichtskosten in beiden Instanzen dem Antragsteller 2/11, den Antragsgegnern Ziffer 1+2 als Gesamtschuldner 9/11 auferlegt. Der Antragsteller hat außerdem die dem Antragsgegner Ziffer 3 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, sie erstreben die Aufhebung ihrer Verurteilung. Der Antragsteller hat sofortige weitere Anschlußbeschwerde eingelegt, er verlangt, daß seine außergerichtlichen Kosten den Antragsgegnern im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt werden. Die teilweise Zurückweisung seiner Erstbeschwerde greift er nicht an.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 43, 45 WEG, §§ 27, 29 FGG), aber nur teilweise begründet (§ 27 FGG, §§ 550, 551, 563 ff. ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Antragsgegner dem Antragsteller von den Prozeßkosten des Verfahrens nach § 18 WEG einen Teilbetrag von 6135,68 DM zu erstatten haben:
Nach § 16 Abs. 4 WEG gehören zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatz 2 insbesondere die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 WEG. Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer dem anderen gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Deshalb muß sich auch der Wohnungseigentümer an den Prozeßkosten beteiligen, der im Verfahren nach § 18 WEG Beklagter war und ein obsiegendes Urteil erstritten hat, nach dessen Kostenentscheidung nur die übrigen Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Das gilt auch, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft nur wenige Mitglieder angehören. Der Senat folgt hierin der in BayObLGZ 1983, 109 vertretenen Auffassung.
Diese Auslegung wird auch in der Literatur allgemein gebilligt (vgl. je zu § 16 WEG Staudinger, 11. Aufl., RN 13, Soergel, 11. Aufl., RN 14, Erman, 7. Aufl., RN 8, Palandt, 44. Aufl., Anm. 3 a, Weitnauer, 6. Aufl., RN 44, Bärmann/Pick/Merle, 5. Aufl., RN 62, Augustin, RN 23). Jedoch meint Weitnauer, der obsiegende Wohnungseigentümer habe dann den Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 ff ZPO. Unklar ist, ob Bärmann/Pick/Merle ihren Hinweis, daß mit § 16 WEG in die prozessuale Kostenregelung nicht eingegriffen sei, und Palandt seine Bemerkung, daß § 91 ZPO unberührt bleibe, auch so verstanden wissen wollen. Die Antragsgegner verweisen auf § 19 Abs. 2 WEG und sind der Ansicht, daraus ergebe sich zweifelsfrei, daß die Regelung des § 16 Abs. 4 WEG keine endgültige Kostentragungspflicht meine.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen Allerdings ist zunächst von der im Urteil enthaltenen, auf den § 91 ff ZPO beruhenden Kostenentscheidung auszugehen. Aus § 19 Abs. 2 WEG ist zu schließen, daß es bei dieser Kostenentscheidung bleiben soll, wenn der Beklagte unterliegt und ihm die Prozeßkosten auferlegt werden. Das WEG sieht hier keinen Grund, derartige Kosten endgültig der Gemeinschaft aufzubürden. Die Regelung des § 16 WEG ist in diesem Falle nur von Bedeutung, solange der „außenstehende” Beklagte den Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht erfüllt hat. Ist dagegen die Klage abgewiesen mit der Folge, daß „die anderen Wohnungseigentümer”, also diejenigen, die in dem Prozeß die Gemeinschaft repräsentieren, in die Kosten verurteilt sind, so bedarf es eine...