Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache. Ehescheidung. Versorgungsausgleichsbeschwerde. Qualifizierung eines „Versorgungsguthabens” aufgrund einer Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Das „Versorgungsguthaben”, das einem Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG auf Grund einer Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrags vom 20.03.1997 und der hierzu ergangenen Versorgungsordnung am Ende der Ehezeit zusteht, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, sondern rechnet zum sonstigen Endvermögen.
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 1; VAHRG § 1 Abs. 3
Beteiligte
Versorgungungsanstalt der Deutschen Bundespost |
Verfahrensgang
AG Waiblingen (Aktenzeichen 10 F 144/99) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ziff. 3–5 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Waiblingen vom 28.03.2000) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
3. Beschwerdewert: 1.058,40 DM
Gründe
I. Der am 00.04.1956 geborene Antragsteller und die am 00.08.1960 geborene Antragsgegnerin haben am 00.10.1983 die Ehe geschlossen, die durch das (insoweit nicht) angefochtene Scheidungsverbundurteil auf den am 00.03.1999 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden wurde.
Im Verbund mit der Scheidung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt, und zwar durch Rentensplitting zu Gunsten der Antragsgegnerin gem. § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich 355,40 DM und analoges Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG, ebenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin, in Höhe von monatlich 21,11 DM (alle Angaben bezogen auf das nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebliche Ende der Ehezeit am 28.02.1999).
Dabei ist es unangefochten von folgenden ehezeitbezogenen Anwartschaften der Parteien ausgegangen:
Die Antragsgegnerin hat auszugleichende Anwartschaften lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Ehezeitanteil beläuft sich auf monatlich 246,67 DM.
Der Ehemann hat in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitbezogene Anwartschaften von monatlich 957,46 DM erworben. Er war seit 01.04.1973 als Arbeiter bei der Deutschen Bundespost beschäftigt und ist nach deren Privatisierung von der Telekom AG weiter beschäftigt worden. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses hat er Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben, die angesichts der langen Betriebszugehörigkeit unverfallbar sind, und zwar gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) eine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente nach § 41 a der Satzung der VAP, deren Ehezeitanteil sich auf monatlich 318,17 DM beläuft, und ein „Versorgungsguthaben” aufgrund einer Direktzusage der Deutschen Telekom AG, das sich zum Ende der Ehezeit auf 50.013,00 DM belief (Auskunft der Deutschen Telekom vom 28.02.2000). Diese Zusage basiert auf einem Tarifvertrag vom 20.03.1997 und der als Anlage hierzu errichteten Versorgungsordnung der Deutschen Telekom AG (Arbeitgeber). Hiernach errichtete der Arbeitgeber für den Ehemann ein Versorgungskonto und stellte ihm hierauf den Barwert der bis 30.09.1997 in der VAP erdienten Rentenanwartschaft als Initialgutschrift zur Verfügung (Ziff. 10.3 der Versorgungsordnung), ferner an jedem darauffolgenden 30.09. in der Beitragszeit einen Beitrag in Höhe von 2,5 % der anzurechnenden (jährlichen) Bezüge (Ziff. 1.1 der Versorgungsordnung). Jeder Beitrag wird in eine Versicherungssumme umgerechnet und dem Versorgungskonto zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Beitrags gutgeschrieben; die Versicherungssumme ergibt sich durch Multiplikation des Beitrags mit dem für das Kalenderjahr der Bereitstellung des Beitrags maßgebenden Altersfaktor. Ab dem Jahr, indem der Arbeitnehmer das 61. Lebensjahr vollendet, wird dem Versorgungskonto an jedem 30.09. vor dem Versorgungsfall sowie letztmalig bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Bonussumme gutgeschrieben, die 6 % p.a. des am jeweils vorangegangenen 30.09. erreichten Stands des Versorgungskontos beträgt (Ziff. 2 der Versorgungsordnung). Der Stand des Versorgungskontos bei Eintritt des Versorgungsfalls wird als Versorgungsguthaben bezeichnet. Es steht dem Arbeitnehmer im Erlebensfall zu. wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet, wenn es vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und von da an Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird oder wenn das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und von da an Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (Ziff. 3 der Versorgungsordnung). Bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers bleibt die Anwartschaft (nur) erhalten, wenn die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind, wobei die bei der Deutschen Bundespost zurückgelegte Wartezeit mit berücksichtigt wird. Die H...