Leitsatz (amtlich)

Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren des Anspruchsstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten - eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 93

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 09.02.2001; Aktenzeichen 3 O 424/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO im Schlussurteil des LG Rottweil vom 9.2.2001 - 3 O 424/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500 EUR

 

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die im Schlussurteil des LG Rottweil vom 9.2.2010 gem. § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung, wonach ihm hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten auferlegt wurden.

I. Mit seiner Klage, die er am 4.12.2009 beim LG Rottweil eingereicht hat, hat der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3.11.2009 geltend gemacht. Dass die Beklagten dem Kläger vollen Schadensersatz wegen des insoweit erlittenen Schadens schulden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Unfall am 3.11.2009 schrieb die Beklagte Ziff. 2 den Kläger am 4.11.2009 an, bat um Kontaktaufnahme wegen des Weiteren Vorgehens, teilte die Schadennummer mit und bot zur Erledigung des Schadens das "...-Reparatur-Service-Paket" an. Mit Schreiben vom 5.11.2009 legitimierte sich der Klägervertreter ggü. der Beklagten Ziff. 2, teilte den Unfallhergang mit und bat zunächst um Bestätigung, dass der Unfall in der üblichen Weise über das Büro des Klägervertreters reguliert wird. Letzteres bestätigte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 10.11.2009. Mit Schreiben vom 9.11.2009 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten und bat auf Vorschussbasis um Schadensregulierung i.H.v. vorläufig 4.149,38 EUR. Mit Schreiben vom 16.11.2009 teilte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 mit, dass das klägerische Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde und bezifferte den Gesamtschaden auf 4.801,23 EUR. Zur Begleichung des Schadens setzte er eine Frist bis zum 24.11.2009. Mit weiterem Schreiben vom 19.11.2009 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 eine Mietwagenrechnung der Firma K. und stellte den Schaden mit einer Summe i.H.v. 5.555,76 EUR zusammen. Auch in diesem Schreiben setzte er eine Zahlungsfrist bis zum 24.11.2009. Nach Einreichung der Klageschrift vom 3.12.2009, die der Beklagten Ziff. 2 am 10.12.2009 zugestellt wurde, hat die Beklagte Ziff. 2 am 15.12.2009 eine Zahlung von 5.673,12 EUR geleistet, wobei ein Betrag von 546,69 EUR auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (Klagantrag Ziff. 2) entfiel. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009 erklärte der Kläger den Rechtsstreit i.H.v. 5.126,43 EUR in der Hauptsache für erledigt. Weiter erklärte er den Klagantrag Ziff. 2 für erledigt. Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29.12.2009 an und erklärten hinsichtlich des restlichen Hauptsachebetrages ihr Anerkenntnis.

Nach vorausgegangenem Anerkenntnisteilurteil vom 30.12.2009 hat das LG Rottweil im Schlussurteil vom 9.2.2010 dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, habe der Kläger die Kosten gem. § 91a ZPO zu tragen. Die Beklagten hätten sich zum Zeitpunkt der Zahlung nicht im Verzug befunden. Auch in durchschnittlichen Schadensfällen sei dem Haftpflichtversicherer eine Prüfungsfrist von 4 Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens zu gewähren. Der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 16.11.2009 konkret beziffert und mit Schreiben vom 19.11.2009 erstmals Mietwagenkosten geltend gemacht. Da die zuzubilligende Prüfungsfrist zum Zeitpunkt der Zahlung am 15.12.2009 noch nicht abgelaufen sei, habe der Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO die Kosten des erledigten Teils zu tragen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 26.2.2010 beim LG Rottweil eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, dass das LG ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Aus dem Schreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 4.11.2009 ergebe sich, dass die Beklagte Ziff. 2 vollumfänglich über das Unfallgeschehen informiert worden sei und sich aus den Erklärungen ihres Versicherungsnehmers eindeutig ergeben habe, dass eine alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Unfallgeschehen gegeben sei. Andernfalls hätte sie dem Kläger keinesfalls ihr Reparatur-Service-Paket angeboten. Hätte sich auch nur den gering...

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