Verfahrensgang
AG Reutlingen (Entscheidung vom 03.06.2013; Aktenzeichen 10 OWi 25 Js 8846/13) |
StA Tübingen (Aktenzeichen 25 Js 8846/13) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 3. Juni 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin
a b g e ä n d e r t ,
dass die Geldbuße auf 180,00 € festgesetzt wird und das Fahrverbot entfällt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den insoweit entstandenen Auslagen der Betroffenen tragen die Staatskasse ein und sie selbst zwei Drittel.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Reutlingen hat gegen die Betroffene wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße von 200,00 € festgesetzt und nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
Das Rechtsmittel der Betroffenen hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise Erfolg. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lassen.
II.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Auch die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
1. Soweit die Betroffene mit der Verfahrensrüge die Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 265 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 OWiG rügt, ist diese Rüge nicht zulässig erhoben. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG müssen, um die Zulässigkeit der Rüge zu begründen, die den Mangel enthaltenen Tatschen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Beschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen. Bezugnahmen auf den Akteninhalt, dass Protokoll oder Schriftstücke sind dabei nicht zulässig (Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 27 mwN). Vorliegend nimmt der Beschwerdeführer zur Begründung der Verfahrensrüge auf den Bußgeldbescheid und die Sitzungsniederschrift Bezug, ohne jeweils Kopien dieser Aktenbestandteile beizufügen. Eine Prüfung der Rüge allein anhand der Beschwerdebegründung ist deshalb nicht möglich, weshalb die Verfahrensrüge insgesamt unzulässig ist. Sie ist jedoch darüber hinaus auch unbegründet. Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass in der Regel bei einer fehlenden Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid vom Vorwurf fahrlässigen Handels auszugehen ist, weshalb es bei einer Verurteilung im gerichtlichen Verfahren wegen vorsätzlichen Handelns regelmäßig eines Hinweises der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bedarf (Göhler, aaO, § 66 Rn. 14). Der Senat geht im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der unterlassene gerichtliche Hinweis vorliegend die Rüge ausnahmsweise nicht begründet, da es sich mit Sicherheit ausschließen lässt, dass sich die Betroffene bei einem erteilten Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 265 Rn. 48 mwN). Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils entschloss sich die Betroffene nach eigenen Angaben zum Spurwechsel, nachdem sie an der Haltelinie der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage zunächst gewartet hatte. Die Rechtsbeschwerdebegründung in diesem Punkt enthält deshalb auch keine Ausführungen zu einem hypothetischen Verteidigungsverhalten der Betroffenen im Falle eines Hinweises, sondern bezweifelt vielmehr die Tatbestandsmäßigkeit eines Rotlichtverstoßes durch den festgestellten Spurwechsel.
2. Auch die erhobene Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat nach den Urteilsfeststellungen sowohl die amtlichen Lichtbilder der beiden Kreuzungskameras als auch die vom Sachverständigen als Anlage zu seinem Gutachten vorgelegten 17 Lichtbilder, u. a. vom Kreuzungsbereich, in Augenschein genommen. Daneben hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten erstattet, das die örtlichen Verhältnisse der fraglichen Kreuzung zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche weiteren Erkenntnisse durch eine Inaugenscheinnahme der Kreuzung oder eine über das mündliche Gutachten hinausgehende Befragung des Sachverständigen hätten gewonnen werden sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des Einfahrens der Betroffenen in den geschützten Kreuzungsbereich und zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beziehen sich vielmehr auf die vom Ge...