Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils: Auskunftsverlangen hinsichtlich der Wohnanschrift des Kindes

 

Verfahrensgang

AG Esslingen (Entscheidung vom 27.12.2005; Aktenzeichen 1 F 1036/05)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Familiengericht - vom 27.12.2005, Az: 1 F 1036/05, wird

    zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die durch das Rechtsmittel der Antragsgegnerin veranlasst wurden. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

Die gemäß § 621 e ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Familiengericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Wohnanschrift des gemeinsamen Sohnes L bekannt zu geben. Unter die persönlichen Verhältnisse i.S.v. § 1686 BGB kann auch der Aufenthaltsort bzw. die Wohnanschrift des Kindes fallen.

Nach dem Zweck des § 1686 soll sich der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die laufenden Informationen über den Entwicklungsstand des Kindes verschaffen können, insbesondere wenn der persönliche Umgang nicht oder nur unzureichend stattfindet.

Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Wohnanschrift des Sohnes besteht schon deshalb, weil die Antragsgegnerin der Meinung ist, dass der Sohn L selbst entscheiden soll, wann und ob er den Antragsteller besuchen will, der Sohn L jedoch über sein Handy und SMS-Anfragen für den Antragsteller nicht erreichbar ist. Es muss dem Antragsteller in diesem Fall notfalls auch möglich sein zu versuchen, persönlich mit dem Sohn L in Kontakt zu treten, um so die Chance für weitere Kontakte aufrechtzuerhalten.

Das Kindeswohl steht diesem Auskunftsverlangen nicht entgegen. Gründe dafür, warum ein Kontakt des Kindes L mit seinem Vater nicht stattfinden sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist die Aufgabe der Kindeseltern, hier der allein sorgeberechtigten Mutter, den Sohn aus ihren Streitigkeiten herauszuhalten. L hatte einer Mitteilung seiner Anschrift an den Vater ausdrücklich zugestimmt.

Das Auskunftsverlangen bezüglich des Aufenthaltsortes des Kindes kann allerdings durch das Verhalten des auskunftsfordernden Elternteils dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Auskunft z.B. dazu missbraucht werden soll, um das Kind massiv unter Druck zu setzen bzw. anderweitige Störungen zu verursachen, indem etwa versucht wird, den andern Elternteil zu belästigen, was sich dann wiederum nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt. Solche Befürchtungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit sich am früheren Wohnort oft "stundenlang" vor dem Haus aufgehalten haben soll, bzw. angeblich widerrechtlich in die Wohnung eingedrungen sein soll (was bestritten wurde), rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Antragsteller von vornherein die erhaltene Auskunft zu solchen Zwecken missbrauchen wird. Diese Vorfälle haben sich im Jahr 2003 zugetragen und allein das Aufhalten vor dem Haus stellt allenfalls eine geringe Beeinträchtigung dar, gegen die die Antragsgegnerin bei erneutem Auftreten Rechtsschutz beantragen kann, soweit es zu einer Belästigung kommen sollte. Der Vorfall, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits einmal in die Wohnung der Antragsgegnerin eingedrungen sein soll, ist dahingehend zu relativieren, dass der Antragsteller nach seinem substantiierten Vortrag, dem in dieser Form nicht widersprochen wurde, lediglich die Waschküche im früheren Haus der Antragsgegnerin betreten und dabei versucht hatte, einen Streit zwischen dem Sohn L und seiner Schwester zu schlichten. Nachdem die Schwester, wohl ebenfalls eine Tochter des Antragstellers, den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass er sich unberechtigt im Haus aufhalte, hat der Antragsteller das Haus wieder verlassen. Auch dieser geringfügige zurückliegende Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsgegnerin rechtfertigt es nicht, dem Antragsteller die geforderte Auskunft zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

 

Fundstellen

FamRZ 2006, 1628

OLGR-Süd 2007, 44

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