Verfahrensgang
LG Heilbronn (Entscheidung vom 29.10.2010; Aktenzeichen 2 O 119/2010) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29.10.2010 - Az. 2 O 119/10 - wird - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 05.01.2011 als unbegründet - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2.
Der Streitwert der Berufung wird auf 1.837,52 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch das am 29.10.2010 verkündete Urteil des Landgerichts, das im Tenor durch Beschluss vom 22.12.2010 berichtigt wurde, wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.476,82 € zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Weiter wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.120,05 € in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Das Urteil wurde der Klägervertreterin am 05.11.2010 zugestellt (Bl. 77 d.A.). Die Klägervertreterin legte gegen das Urteil mit Schriftsatz von Montag, den 06.12.2010, der am gleichen Tag vorab per Telefax beim Oberlandesgericht Stuttgart einging, Berufung ein (Bl. 91 f. d.A.). Mit weiterem an das Landgericht Heilbronn gerichteten Schriftsatz vom 06.12.2010 beantragte die Klägerin, das Urteil im Tenor zu berichtigen (Bl. 79 ff. d.A.). Durch Verfügung vom 07.01.2011 wies der Senatsvorsitzende auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hin (Bl. 95 d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.01.2011, der taggleich per Telefax übermittelt wurde, beantragte die Klägervertreterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig wurde die Berufung begründet und beantragt, das Urteil des Landgerichts Heilbronn dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin insgesamt 3.314,34 € (also weitere 1.837,52 €) nebst weiteren 61,88 €, jeweils nebst Zinsen zu zahlen (Bl. 99 ff. d.A.).
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägervertreterin ausgeführt, dass erst auf Grund der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 07.01.2011, die am 11.01.2011 in der Kanzlei eingegangen sei, der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkannt worden sei. In ihrer Kanzlei sei die Überwachung von Rechtsmittelfristen dergestalt organisiert, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht sofort mit Erhalt des Urteils im Fristenkalender eingetragen, sondern erst und nur, wenn Berufung tatsächlich eingelegt werde. Bei Berufungseinlegung werde die Berufungsbegründungsfrist von dem zuständigen Rechtsanwalt berechnet und der jeweils zuständigen anwesenden Rechtsanwaltsfachangestellten mitgeteilt. Diese Frist sei gemäß allgemeiner Büroanweisung umgehend im Fristenkalender einzutragen, mit einer entsprechenden Vorfrist von einer Woche. Vorliegend sei mit Erstellung der Berufungsschrift vom 06.12.2010 die Berufungsbegründungsfrist auf den 05.01.2011 berechnet und die an diesem Tag tätige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau A.......P............ angewiesen worden, diese Frist zu notieren. Darüber hinaus sei die Einzelanweisung erfolgt, die sonst übliche Vorfrist von einer Woche nicht auf den 29.12.2010 einzutragen, sondern bereits auf den 20.12.2010, um vor dem Weihnachtsurlaub der sachbearbeitenden Rechtsanwältin noch wegen des Sachstandes der beantragten Urteilsberichtigung nachzufragen. Die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte Frau A........P............ habe jedoch entgegen der Einzelanweisung weder die Berufungsbegründungsfrist zum 05.01.2011 noch die Vorfrist zum 20.12.2010 im Kalender eingetragen. Bei Frau P.......... handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft. In einem Zeitraum von knapp drei Jahren, in dem die sachbearbeitende Rechtsanwältin in der Kanzlei beschäftigt und für eine stichprobenartige Prüfung der Führung des Fristenkalenders zuständig sei, habe es bei den regelmäßig erfolgten Nachfragen, ob die angeordnete Frist im Einzelfall eingetragen worden sei, noch nie Beanstandungen oder Ungenauigkeiten gegeben. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Richtigkeit dieser Angaben, soweit sie ihre Wahrnehmung betreffen, anwaltlich versichert (Bl. 102 d.A.). Zudem wurde eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau A........P............ vorgelegt (Bl. 108 f. d.A.).
Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 07.03.2011 beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen (Bl. 116 ff. d.A.). Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht entgegengetreten.
II.
Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründungsschrift ist entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht bis zum Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung am 05.01.2011, sondern erst am 19.01.2011 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung gege...