Verfahrensgang
FamFG Ravensburg (Beschluss vom 06.05.2015) |
Tenor
1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.
2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 06.05.2015 in Ziffer 2 abgeändert.
Die Entscheidungsbefugnis über die Namensführung der Kinder
A. D., geb. am 00.00.2012,
B. D., geb. am 00.00.2014,
wird auf die Mutter übertragen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Gegenstandswert: 3.000 EUR
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 06.05.2015. Die Antragstellerin möchte nach Scheidung ein Verfahren nach § 3 NamÄndG auf Änderung des Geburtsnamens ihrer Kinder durchführen. Zur Antragstellung benötigt sie entweder die Zustimmung des Vaters oder die entsprechende Entscheidungsbefugnis, vgl. § 2 NamÄndG.
Die am 05.11.2012 geschlossene Ehe der Eltern wurde wegen Vorliegens von Härtegründen am 09.07.2014 vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Der Antragsgegner hatte am 30.12.2013 - als nach gut einem Jahr Ehe - die schwangere Antragstellerin geschlagen und mit einem abgeschlagenen Flaschenhals bedroht.
Nach der Scheidung hat die Antragstellerin wieder ihren Geburtsnamen angenommen. Sie möchte ein Verfahren auf Namensänderung durchführen, damit Namensgleichheit zwischen ihr und den beiden Kindern besteht. Der Antragsgegner verweigert seine Zustimmung, weshalb die Antragstellerin das Familiengericht angerufen hat, damit dieses ihr nach § 1628 BGB die entsprechende Befugnis überträgt.
Die Übertragung der Alleinsorge auf die Antragstellerin wurde durch Erteilung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht vermieden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag abgelehnt. Das Wohl der Kinder sei derzeit nicht davon berührt, welchen Namen sie tragen. Aufgrund ihres Alters sei der Nachnamen für sie völlig unbedeutend.
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, die Namensänderung sei zum Wohl der Kinder geboten. Das Verhalten des Antragsgegners habe die Antragstellerin traumatisiert. Es stelle für die Kinder eine Belastung dar, wenn sie einen Namen tragen müssten, dem ihre Mutter gänzlich ablehnend gegenüberstehe. Der Antragsgegner zahle keinen Unterhalt. Kontinuierliche Umgangskontakte fänden nicht statt.
Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts. Die Traumatisierung der Antragstellerin werde bestritten. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015 alles andere als traumatisiert gewirkt. Ihr gehe es nicht um das Wohl der Kinder, sondern um ihre eigenen Interessen. Sie beabsichtige, sämtliche Erinnerungen an die vergangene Ehe abzulegen. Derzeit finde wegen des Alters der Kinder und der räumlichen Trennungen zwar kein Umgang statt. Dies sei aber nicht statisch. Für die zukünftige Beziehung zwischen Vater und Kindern sei die Namensgleichheit ein wichtiges Bindeglied. Es entspreche dem Kindeswohl, den Familiennamen beizubehalten.
II. Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache vollen Erfolg.
Familiengerichtlich ist im vorliegenden Verfahren nicht über die Namensführung selbst, sondern nur über das Recht zu entscheiden, vor der Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Antrag nach § 3 NamÄndG zu stellen. Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil. Deshalb muss bei gemeinsamer Sorge das Recht auf Antragstellung auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil der Namensänderung entgegentritt und Gründe vorliegen, die ein Verfahren nach dem NamÄndG rechtfertigen können. Das Regelungssystem der § 1617b ff. BGB bietet nämlich keine Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens des nicht wiederverheirateten Elternteils gemäß § § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB dessen Nachnamen erhalten sollen. § 1617c Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB treffen auf diese Fallkonstellation nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, Az. 6 C 18/01, NJW 2002, 2410). Eine Namensänderung ist in diesen Fällen nur auf öffentlich-rechtlichen Weg nach dem Namensänderungsgesetz möglich. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Name geändert werden, vgl. § 3 NamÄndG.
Der Antragstellerin kann das Recht auf Einleitung und Durchführung eines Namensänderungsverfahrens nicht verwehrt werden, da es nicht offensichtlich aussichtlos ist. Die Antragstellerin hat durchaus gewichtige Gründe vorgetragen, die für eine Namensänderung sprechen. Darüber hat aber letztendlich die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
Fundstellen
FamRZ 2015, 2095 |
StAZ 2016, 213 |
NZFam 2016, 91 |