Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen 2 O 89/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Heilbronn vom 6.8.2007 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 397,97 EUR.
Gründe
I. Der zugrunde liegende Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe sowie Zahlung endete mit dem Schlussurteil des LG Heilbronn vom 21.6.2007, in dem dem Kläger ¼ und dem Beklagten ¾ der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Der Streitwert wurde auf 23.601,73 EUR festgesetzt.
Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Bevollmächtigten des Klägers war nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens; auch nicht als Nebenforderung.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV/RVG nebst Umsatzsteuer zum Kostenausgleich mit angemeldet.
Der Beklagte ist der Berücksichtigung einer 1,3-Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Begründung entgegengetreten, ausweislich einer außergerichtlichen Kostennote der Klägervertreter an den Beklagten über eine 0,65-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV/RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sei davon auszugehen, dass bei den Klägervertretern für deren vorgerichtliche Tätigkeit insgesamt eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV/RVG entstanden sei. Diese Gebühr müsse dann jedoch nach einem Urteil des BGH vom 7.3.2007 gemäß der Vorbemerkung 3 IV VV/RVG zur Hälfte auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene 1,3-Verfahrensgebühr angerechnet werden. Dies habe die Folge, dass in den Kostenausgleich nur noch eine 0,65-Verfahrensgebühr auf Klägerseite mit eingestellt werden könne.
Die Klägerseite hat auf Anfrage mitgeteilt, ggü. dem Beklagten sei außergerichtlich nur eine halbe vorgerichtliche Geschäftsgebühr wie vorgetragen geltend gemacht worden. Auch diese sei jedoch nicht bezahlt.
Die Rechtspflegerin hat hierauf im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.8.2007 die klägerseits geltend gemachten Gebühren unter Einschluss einer vollen 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV/RVG in den Kostenausgleich eingestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der dieser weiterhin rügt, die vom Kläger geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr müsse um die gemäß Vorbemerkung 3 IV VV/RVG anzurechnende 0,65-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV/RVG gekürzt werden mit der Folge, dass der Festsetzungsbetrag um 397,97 EUR herabzusetzen sei. Dies ergebe sich zwingend aus der Entscheidung des BGH vom 7.3.2007. Dieser habe klargestellt, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 IV VV/RVG zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr führe und dass diese Anrechnung in dem zum Rechtsstreit gehörenden Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden müsse.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel des Beklagten nicht abgeholfen und hat es dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Eine Anrechnung der beim Kläger aufgrund vorgerichtlicher Tätigkeit seiner Bevollmächtigten entstandenen 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 RVG-VV auf die im gerichtlichen Verfahren gem. Nr. 3100 RVG-VV ebenfalls mit einem Satz von 1,3 entstandene Verfahrensgebühr ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus der Entscheidung des BGH vom 7.3.2007 (AGS 2007, 283). Dieses Urteil betraf einen Fall, in dem der Kläger als Nebenforderung von vornherein eine volle 1,3-Geschäftsgebühr als materiellen Schadensersatzanspruch mit eingeklagt hatte. Dieses Vorgehen hat der BGH aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 IV RVG-VV als berechtigt beurteilt und im Zusammenhang damit darauf hingewiesen, dass die Anrechnung nach dem Wortlaut der Vorschrift in Vorbemerkung 3 IV RVG-VV erst im Kostenfestsetzungsverfahren des Rechtsstreits erfolge.
2. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger keine vorgerichtliche Geschäftsgebühr als materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch mit eingeklagt.
Für diese Fallgestaltung entspricht es soweit ersichtlich ganz h. A. im Zivilrecht, dass im Kostenfestsetzungsverfahren auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung nur die prozessual entstandenen Gebühren und damit grundsätzlich die volle Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV zu berücksichtigen ist, soweit diese im Verfahren in voller Höhe entstanden ist. Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 RVG-VV ist als materiell-rechtlicher Anspruch einer Partei demgegenüber nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn deren Anfall und deren Berücksichtigungsfähigkeit auch ggü. dem Prozessgegner entweder unstreitig ist oder wenn jedenfalls die für die Berücksichtigung...