Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Beschränkt sich eine einstweilige Anordnung in einer Familienstreitsache im Beschlussausspruch lediglich auf die Feststellung, hinsichtlich des eingetragenen Eigentums des Antragsgegners bestimmt bezeichneter Grundstücke sei durch Antragserhebung der Antragstellerin ein Rechtsstreit rechtshängig, reicht dies als Grundlage für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch nicht aus.

 

Normenkette

BGB § 892; FamFG §§ 49, 119; GBO § 22; ZPO §§ 265, 325

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 29.05.2019; Aktenzeichen GB 19741)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn - Grundbuchamt - vom 29.05.2019, Az. GB 19741, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beteiligten Ziff. 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Der Beteiligte Ziff. 1 ist seit dem 31.01.2018 im Grundbuch als alleiniger Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes eingetragen, zuvor waren er und die Beteiligte Ziff. 2 je mit einem Anteil von 1/2 als Eigentümer eingetragen. Zwischen den Beteiligten ist vor dem Amtsgericht Heilbronn - Familiengericht - ein Verfahren rechtshängig, in welchem die Beteiligte Ziff. 2 gegen den Beteiligten Ziff. 1 Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums geltend macht.

Im Verfahren 10 F 1014/19 vor dem Amtsgericht Heilbronn - Familiengericht - hat die Beteiligte Ziff. 2 eine einstweilige Anordnung betreffend die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch beantragt, hilfsweise eine einstweilige Anordnung betreffend die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch. Durch Beschluss vom 13.05.2019 hat das Familiengericht wie folgt entschieden:

1. Hinsichtlich des eingetragenen Eigentums des Antragsgegners der Grundstücke

(....)

(....)

Heilbronn das hälftige Eigentum an der Eigentumswohnung ..., Wohnungsgrundbuch Böckingen Nr. 15098 BV 1 und 2, Flurst. Nr. 7987/6

Ist durch Antragserhebung der Antragstellerin ein Rechtsstreit rechtshängig.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. ...

Unter Hinweis auf diesen Beschluss hat die Beteiligte Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 15.05.2019 beim Amtsgericht Heilbronn - Grundbuchamt - die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks betreffen den genannten Grundbesitz beantragt.

Durch Beschluss vom 29.05.2019 hat das Amtsgericht Heilbronn - Grundbuchamt - den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, durch den Rechtshängigkeitsvermerk solle im vorliegenden Fall der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums abgesichert werden, mithin ein schuldrechtlicher Anspruch. Ein Rechtshängigkeitsvermerk könne aber nicht eingetragen werden, wenn mit der zugrunde liegenden Klage lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 29.05.2019 wendet sich die Beteiligte Ziff. 2 mit ihrer Beschwerde vom 15.07.2019, mit der sie ihr Begehren auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks weiterverfolgt. Zugleich beantragt die Beteiligte Ziff. 2 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Beteiligte Ziff. 2 vor, im Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 13.05.2019 sei bestätigt worden, dass zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit bezüglich des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück vor dem Familiengericht Heilbronn anhängig sei und dass es sich hierbei um ein rechtshängiges Verfahren handele, das die dingliche Rechtsposition der Beteiligten Ziff. 2 betreffe. Das Grundbuchamt sei nicht befugt, zu prüfen, ob die einstweilige Anordnung rechtmäßig ist und tatsächlich eine dingliche Rechtsposition streitbefangen ist. Das Grundbuchamt sei an die Entscheidung des Prozessgerichts gebunden, der Rechtshängigkeitsvermerk daher in das Grundbuch einzutragen. Die Beteiligte Ziff. 2 verweist zudem darauf, dass hinsichtlich eines anderen im Beschluss des Familiengerichts vom 13.05.2019 genannten Grundstücks (Wohnung ..., ...) vom Amtsgericht Sigmaringen antragsgemäß der Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen worden ist.

Das Amtsgericht Heilbronn - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Heilbronn - Grundbuchamt - hat den Antrag der Beteiligten Ziff. 2 auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Eintragung eines Vermerks über die Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses über das Eigentum oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem G...

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