Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 18.10.2021; Aktenzeichen 18 O 58/21)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des OLG Stuttgart vom 26. Oktober 2022 Az. 23 U 4323/21 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2021, Az. 18 O 58/21, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 60.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Dieselfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 11. März 2019 von der Beklagten einen XY CDI als Neuwagen zum Preis von 31.140,00 EUR. Zur Finanzierung des Erwerbs schloss der Kläger mit der XY Bank AG am 2. September 2019 einen Darlehensvertrag (vgl. Anlage Bl. 189 d.A.). Bereits am 20. August 2018 hatte er von der Beklagten einen XY .d als Neuwagen zum Preis von 48.089,00 EUR erworben. Zur Finanzierung dieses Erwerbs schloss der Kläger mit der XY Bank AG am 27. Dezember 2018 einen Darlehensvertrag (vgl. ebenfalls Anlage Bl. 189 d.A.). Die XY Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig - und so auch im Fall des Klägers - Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage B 8, Bl. 251 d.A., im Folgenden: "AGB") zugrunde, die unter Ziff. II. - neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs - die Stellung von Sicherheiten vorsehen.

Dort heißt es:

"Der Darlehensnehmer räumt der Bank zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehender Ziffern 1 und 2 ein.

[...]

2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Bnk ab, die diese Abtretung annimmt:

  • gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes.
  • gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes,
  • gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung,
  • gegen die Z AG, XY Leasing GmbH, Z F.M. GmbH, XY L. T. GmbH, XY M.F. Leasing GmbH, Z V. GmbH, Z Services GmbH, XY Banking S. GmbH oder einen Vertreter der Z AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Z AG oder einen Vertreter der Z AG. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[...]

5. Rückgabe der Sicherheiten

Die Bank verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 4 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat die Bank auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche der Bank überschreitet. [...]

[...]"

Der Kläger hat die Darlehen noch nicht vollständig zurückgeführt.

Das Fahrzeug XY CDI wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 0 km auf. Es wurde dem Kläger im März 2019 übergeben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Es ist von keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes "Thermofenster"). Zudem ist im Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Folgenden: KSR) verbaut (von der Beklagten als geregeltes Kühlmittelthermostat bezeichnet).

Das Fahrzeug XY .d wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 0 km auf. Es wurde dem Kläger im August 2018 übergeben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schad...

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