Normenkette
VVG § 5a
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 30.09.2016; Aktenzeichen 18 O 85/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.09.2016, Az. 18 O 85/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.716,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu bezahlen.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2016 zu bezahlen.
I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 103.895,09 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch gegen drei mit der Beklagten geschlossene Lebensversicherungsverträge geltend.
Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Fürstentum L..
1. Versicherungsvertrag Nr. 5.113....:
Am 30.06.2006 beantragte der Kläger - vermittelt durch die A. GmbH Finanzdienstleistungen - bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung "SELECTA 2005 - F3ER" gegen Zahlung einer Einmalprämie in Höhe von 50.000,00 EUR. In der Rubrik "Anlagestrategie" war eingetragen: "Metafund Balance" (Antragsformular in Anl. K 1, Bl. 13/14).
Bei Unterzeichnung des Antrags erhielt der Kläger die Verbraucherinformation (Anl. K 2, Bl. 15 bis 17). Die Beklagte nahm den Antrag mit Datum vom 21.07.2006 an und übersandte dem Kläger mit Datum vom gleichen Tag den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie eine Widerspruchsbelehrung (Anl. K 3, Bl. 18/19). Die Widerspruchsbelehrung hat folgenden Wortlaut:
"Widerspruchsrecht gemäß §5a VVG
Wurden Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Haben Sie eine umseitig ausgewiesene Angabe bis zum Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police) nicht beglichen, so müssen Sie die volle erste Prämie einzahlen."
Der Kläger leistete in der Folge die vereinbarte Einmalprämie in Höhe von 50.000,00 EUR.
Mit Schreiben vom 23.03.2012 (Anl. B 4) kündigte der Kläger den bezeichneten Lebensversicherungsvertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 02.04.2012 (Anl. B 5) und zahlte an den Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 25.049,28 EUR aus.
2. Versicherungsvertrag Nr. 5.132....:
Mit Datum vom 22.11.2006 beantragte der Kläger den Abschluss einer Lebensversicherung "SELECTA 2000 - F3E" mit einer zu leistenden Einmalprämie in Höhe von 100.000,00 EUR. Als Anlagestrategie war angegeben: "Metafund Maximizer", die auf Antrag des Klägers zum 01.01.2009 geändert wurde (vgl. Antrag in Anl. K 4, Bl. 20/21).
Auch bei diesem Versicherungsvertrag erhielt der Kläger bei Antragstellung lediglich die Verbraucherinformation (Anl. K 5, Bl. 22 bis 24). Die Beklagte nahm den Antrag mit Datum vom 16.01.2007 an und übersandte dem Kläger mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie eine Widerspruchsbelehrung (Anl. K 6, Bl. 25/26). Die Widerspruchsbelehrung hat hier folgenden Wortlaut:
"Widerspruchsrecht gemäß §5a VVG
Wurden Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherun...