Normenkette

VVG § 5a

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Entscheidung vom 10.03.2017; Aktenzeichen 4 O 300/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2017, Az. 4 O 300/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.397,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu bezahlen.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu bezahlen.

I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.826,25 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch gegen einen mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag geltend.

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Fürstentum L..

Am 27.11.2006 beantragte der Kläger - vermittelt durch die A. GmbH Finanzdienstleistungen - bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung "SELECTA 2000 - F3E" gegen Zahlung einer Einmalprämie in Höhe von 51.697,00 EUR. In der Rubrik "Anlagestrategie" war eingetragen: "Meta Fund Balance Zertifikat III" (Antragsformular in Anl. K 1, Bl. 10 bis 12). Diese Anlagestrategie hat der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2007 in "Metafund Balance Fund Class 3" geändert.

Bei Unterzeichnung des Antrags erhielt der Kläger die Verbraucherinformation (Anl. K 2, Bl. 13 bis 15). Die Beklagte nahm den Antrag mit Datum vom 28.06.2007 an und übersandte dem Kläger mit Datum vom gleichen Tag den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen (Anl. B 3, Bl. 51 bis 54) sowie eine Widerspruchsbelehrung (Anl. K 3, Bl. 16 bis 18). Die Widerspruchsbelehrung hat folgenden Wortlaut:

"Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG

Wurden Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformationen in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, sobald Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die gesetzlichen Verbraucherinformationen vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Auf Ihr besonderes Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 48c VVG weisen wir nachfolgend ausdrücklich hin. Sollten Sie ein Widerrufsrecht nach § 48c VVG haben, ersetzt dieses das Widerspruchsrecht."

Der Kläger leistete in der Folge die vereinbarte Einmalprämie in Höhe von 51.697,00 EUR.

Mit Schreiben vom 20.03.2012 kündigte der Kläger den bezeichneten Lebensversicherungsvertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 26.03.2012 (Anl. B 4, Bl. 55) und zahlte an den Kläger in zwei Teilzahlungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 25.228,13 EUR aus.

Mit Schreiben vom 04.02.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch bezüglich des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der (von der Beklagten noch nicht erstatteten) Versicherungsprämie auf.

Nachdem die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 29.02.2016 (Anl. K 4, Bl. 19 bis 21) zurückgewiesen hatte, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche, was mit außergerichtlichem Schreiben vom 18.04.2016 (Anl. K 5, Bl. 22 bis 25) erfolgte.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,

die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folge aus der (doppelfunktionale...

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