Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 15.10.2018; Aktenzeichen Bi 6 O 246/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.10.2018, Az. Bi 6 O 246/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: bis 19.000 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der Beklagten die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW.

Der streitgegenständliche "Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung" (ohne Restwertgarantie und mit einer Vereinbarung zum Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern) vom 15. Mai 2017, den der Kläger als Verbraucher geschlossen hat, hatte eine Laufzeit von 36 Monaten. Als Vertragszins war ein negativer Zinssatz von - 6,43% p.a. vereinbart. Die monatliche Leasingrate betrug 519 EUR.

Der Vertrag wurde in Vollzug gesetzt und der Kläger leistete zunächst die vertraglich vereinbarten monatlichen Raten, bevor er mit Schreiben vom 09. April 2018 den Widerruf erklärte und ankündigte, künftige Raten nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe den streitgegenständlichen Leasingvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Beklagte habe die Pflichtangaben zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, zum Verzugszinssatz, zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zum Verfahren bei Kündigung des Vertrags und zum Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nur unzureichend erteilt. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft: Die angegebene Widerrufsfrist von 2 Wochen widerspreche Ziff. I. der AGB, wonach der Leasingnehmer an seinen Antrag 4 Wochen gebunden ist.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, da es sich bei dem vorliegenden Leasingvertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 BGB handele und deshalb kein Widerrufsrecht bestehe.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers.

Nachdem in den Monaten Februar bis November 2019 weitere 10 monatliche Raten in Höhe von je 519,00 EUR eingezogen wurden, beantragt der Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. ...6 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 09. April 2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 15.716,00 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 597,74 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der zwischen den Parteien zustande gekommene Leasingvertrag war für den Kläger nicht widerruflich.

1. Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15. Mai 2017 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

2. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1 S.1, 495 BGB zu.

Der Anwendung des § 506 BGB steht jedenfalls entgegen, dass die Entgeltlichkeit einer möglichen Finanzierungshilfe nicht festgestellt werden kann.

Das Erfordernis der Entgeltlichkeit schließt es aus, Formen des sog. Null-Leasings, bei denen der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins als Entgelt für die...

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