Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 04.04.2019; Aktenzeichen 17 O 83/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2019, Az. 17 O 83/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung im Rahmen eines Gesamtschuldner-Innenausgleichs. Der Kläger war im Jahr 2010 mit Zimmermanns- und Dachdeckerarbeiten bei einem Bauvorhaben in B. beauftragt, der Beklagte mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI. Die Arbeiten des Klägers wurden am 02.12.2010 vom Beklagten abgenommen.
1. Nach Mängelrügen des Beklagten gegenüber dem Kläger leitete die Bauherrin ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Kläger ein (Landgericht Stuttgart, Az. 17 OH 20/2011). Der Sachverständige Dipl. Ing. D. kam zu dem Ergebnis, dass die notwendige Luftdichtheit der Gebäudehülle aufgrund von Planungs- und Ausführungsfehlern nicht erreicht werde und errechnete voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten in Höhe von gerundet 45.810 EUR.
Die Bauherrin, die davon ausging, dass überwiegend Ausführungsfehler vorlägen, erhob Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 45.810 EUR (Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 927/12) gegen den Kläger, der eine Mangelbeseitigung überwiegend abgelehnt hatte. In der Folgezeit verkündeten erst der Kläger, dann die Bauherrin dem Beklagten den Streit, der auf Seiten der Bauherrin beitrat.
Nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren und der Vernehmung dreier Zeugen, darunter des Beklagten, wurde der Kläger verurteilt, nach Abzug von Sowiesokosten einen Kostenvorschuss in Höhe von 21.190 EUR an die Bauherrin zu bezahlen. Das Landgericht ging davon aus, dass der Anspruch der Bauherrin wegen eines dieser zurechenbaren Planungsfehlers des Beklagten gemäß §§ 254, 278 BGB um 50 % zu reduzieren sei.
Auf die Berufung des Beklagten und damaligen Streithelfers hin wurde der Kläger nach ergänzender Vernehmung des Sachverständigen durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.04.2014 (Az. 10 U 127/13) zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 42.380 EUR verurteilt. Eine Kürzung des Anspruchs wurde mit der Begründung abgelehnt, der jetzige Kläger könne sich angesichts seiner Kenntnis vom Planungsfehler und des nicht nachgewiesenen Bedenkenhinweises gegenüber der Bauherrin nach Treu und Glauben nicht auf ein planerisches Mitverschulden berufen, könne aber gegebenenfalls im Innenverhältnis einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB geltend machen. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestehe, habe in diesem Verfahren dahingestellt zu bleiben.
Nach Zahlung und Durchführung der Mängelbeseitigung nahm die Bauherrin den Kläger im Mai 2015 auf Zahlung weiterer Nachbesserungskosten in Höhe von 22.165,52 EUR in Anspruch (Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 565/15). Der Rechtsstreit wurde durch Klagerücknahme der Bauherrin beendet, wobei der Kläger im Gegenzug auf eine Rückforderung des angeblich überhöhten Vorschusses verzichtete.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten mit am 02.01.2017 eingegangener Klage zunächst gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung der Hälfte des an die Bauherrin gezahlten Kostenvorschusses in Höhe von 22.599,40 EUR sowie auf Freistellung von etwaigen weiteren Ersatznachbesserungskosten in Anspruch genommen, wobei der Freistellungsantrag nach Rücknahme der Klage im Verfahren 17 O 565/15 durch die Bauherrin für erledigt erklärt wurde.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
2. Das Landgericht hat der Klage unter Verwertung der Ergebnisse der Begutachtungen des Sachverständigen gemäß § 411 a ZPO mit der Begründung stattgegeben, Kläger und Beklagter seien hinsichtlich der gesamten Mangelbeseitigungskosten Gesamtschuldner. Das Planungsverschulden des Beklagten sei neben dem Ausführungsfehler des Klägers mit 50 % zu bewerten. Ob ein Bedenkenhinweis des Klägers erfolgt sei, könne dahinstehen. Nachdem der Sachverständige ausgeführt habe, dass wegen der durchgehenden Sparren und Schalung eine fachgerechte Abdichtung nicht möglich gewesen sei, sei von einem groben Planungsfehler des Beklagten auszugehen. Da eine Kürzung des Anspruchs der Bauherrin im Vorprozess nicht erfolgt sei, hafteten Kläger und Beklagter i...