Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
Der Vermieter eines Kraftfahrzeuges hat ein berechtigtes Interesse, die Fälligkeit seines Ersatzanspruches gegen den Mieter und damit den Beginn der Verjährung angemessen hinauszuschieben.
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 96/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.7.2000
abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, 10.254,– DM nebst 5,75 % Zinsen hieraus seit 26.11.1999 an die Klägerin zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: |
10.564,– DM, |
Beschwer der Parteien: |
jeweils unter 60.000,– DM. |
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch in der Sache im wesentlichen erfolgreich. Der Beklagte schuldet Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Mietfahrzeuges der Klägerin. Der Verjährungseinwand ist nicht begründet.
I.
Der Beklagte verlor am 1.5.1999 in einer innerörtlichen langgezogenen Rechtskurve die Kontrolle über das Mietfahrzeug, kam von der Straße ab und beschädigte dadurch das Fahrzeug erheblich, weil er aufgrund von Übermüdung (Schlafentzug von 27 Stunden nach eigener polizeilicher Einlassung), insbesondere aber aufgrund erheblicher Alkoholisierung (BAK 0,84 Promille) nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Beklagte wurde hierwegen rechtskräftig wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c StGB verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen.
Der Beklagte hat damit rechtswidrig und grob fahrlässig das Eigentum der Klägerin und zugleich seine Pflichten aus dem Mietvertrag vom 27.4.1999 verletzt, weshalb er der Klägerin Schadensersatz sowohl gem. § 823 Abs. 1 BGB als auch wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten in vollem Umfange schuldet. Soweit in Ziff. 10 e) der vereinbarten Allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) eine Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung vorgesehen ist, kann sich der Beklagte gem. Ziff. 10 b) der AVB hierauf nicht berufen, weil er die Schäden zumindest grob fahrlässig und durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt hat.
Die AVB sind Bestandteil des Mietvertrages vom 27.4.1999 geworden. Der vom Beklagten unterzeichnete Mietvertrag weist ausdrücklich oberhalb der Unterschrift des Beklagten auf die „umseitigen Bedingungen” der Klägerin hin, wobei der Mietvertrag auf dem Deckblatt eines Formularsatzes niedergelegt wurde, welcher aus mehreren zusammengefügten Blättern bestand, zu denen auch die genannten AVB gehörten. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin erstinstanzlich AVB eines anderen Fahrzeug Vermieters vorgelegt hatte, da die vereinbarten Vertragsbestimmungen jeweils schriftsätzlich zutreffend zitiert worden waren.
II.
Die hier geltende kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB wurde durch Einleitung des Mahnverfahrens am 2.12.1999 unterbrochen, weil die Frist nicht vor August 1999 zu laufen begann, was aus der Regelung in Ziff. 12 der Allgemeinen Vermietbedingungen folgt. Dort heißt es: „Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von Autovermietung GmbH, gegen den Mieter erst fällig, wenn Autovermietung GmbH, Gelgenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle der Akteneinsicht wird Europcar den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.”
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte die zuständige Polizeidienststelle erst am 22.7.1999 gegenüber der Klägerin benennen lassen, welche ihn am 12.8.1999 von der beabsichtigten Einsichtnahme in die Ermittlungsakte benachrichtigte. Diese Akteneinsicht erfolgte nach Abschluß des Strafverfahrens nach dem 24.9.1999.
Die streitgegenständliche formularvertragliche Regelung stellt keinen Verstoß gegen § 225 BGB dar (BGH NJW 86, 1608) und hält auch einer Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG stand. Einem Fahrzeugvermieter kann ein berechtigtes Interesse an dem Hinausschieben der Fälligkeit seiner Ersatzansprüche und damit an einem Hinausschieben des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist nicht abgesprochen werden.
Die berechtigten Interessen des Beklagten als Mieter sind gewahrt. Nach der Klausel ist für den Mieter klar erkennbar, wann die Fälligkeit eines evtl. gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs eintritt und damit der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Hierfür genügt, dass der Mieter vom Vermieter von der Notwendigkeit einer Akteneinsicht oder der Tatsache der Akteneinsicht unterrichtet wird wie hier vereinbart. Die Klausel enthält eine Verpflichtung des Vermieters zur unverzüglichen Benachrichtigung des Mieters. Darüberhinaus ist für das Hinausschieben der Fälligkeit ein...