Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 22 O 302/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.3.2017 abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 66.915,54 Euro.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für einen Mietkaufvertrag über eine Druckmaschine in Anspruch.

Die Klägerin schloss mit der Hauptschuldnerin unter dem 13.2./8.4.2009 einen Mietkaufvertrag ab über eine zum Preis von netto 524.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer von der Heidelberger Druckmaschinen Vertrieb Deutschland GmbH zu erwerbende Druckmaschine. Dem Vertrag lagen die AGB der Klägerin zugrunde, nach deren § 7 Nr. 2 a) bei außerordentlicher Kündigung im Rahmen der Schadensberechnung die noch ausstehenden Raten abzuzinsen sind mit einem Zinssatz, der demjenigen vergleichbarer Geschäftskredite zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietkaufvertrages am Markt entspricht. Der Beklagte hat am 20.3.2009 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag von 130.000 Euro für den Mietkaufvertrag übernommen.

Nachdem die Hauptschuldnerin nach früheren Zahlungsverzögerungen mit zwei vollen Monatsraten im Rückstand war und sie außerdem mitteilte, dass am 10.12.2013 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, kündigte die Klägerin den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 6.1.2014 fristlos. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.2.2014 forderte der Insolvenzverwalter die Klägerin zur Abholung der Maschine auf, die daraufhin die Maschine in der Folge und nach Verwertungsbemühungen unklaren und streitigen Umfangs zu einem Nettokaufpreis von 200.000 Euro veräußerte und den Mietkaufvertrag abrechnete.

Vor diesem Hintergrund geht die Klägerin aus der Bürgschaft gegen den Beklagten vor und verlangt den von ihr als Schaden der vorzeitigen Vertragsbeendigung errechneten - im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach variierten - Betrag. Sie trägt dabei vor, die Kündigung habe bei ihr zu einer Umsatzsteuerrückerstattung von (nur) 54.717,06 Euro geführt. Ihr Refinanzierungssatz betrage 4,18%, woraus sich durch Abzinsung ein Barwert der bei Kündigung offenen Raten von 32.071,55 Euro ergebe. Sie habe die Maschine zum Nettopreis von 200.000 Euro verwertet, das sei die bestmögliche Verwertung gewesen; die Maschine habe Schäden im Umfang von rund 12.000 Euro aufgewiesen. Damit stehe ihr unter Berücksichtigung der erbrachten Raten und ersparten Aufwendungen von 400 Euro ein Schadensersatzanspruch in Höhe von (mindestens) 66.915,54 Euro zu, den sie zuletzt in erster Instanz nebst einem geringen Betrag an ausgerechneten Zinsen geltend gemacht hat.

Der Beklagte hat die Berechtigung der Klageforderung in erster Instanz unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten in Abrede gestellt - etwa sei der Bürgschaftsvertrag in einer Privatwohnunng abgeschlossen worden und daher widerruflich gewesen und widerrufen, auch sei die Verwertung nicht ordnungsgemäß erfolgt - und hat insbesondere die Richtigkeit des von der Klägerin ihrer Abrechnung zugrundegelegten Refinanzierungszinssatzes bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in ihrem zuletzt geltend gemachten Umfang in voller Höhe stattgegeben.

Zur Berechnung des Barwerts der ausstehenden Raten sei auf § 7 Nr. 2a der AGB der Klägerin abzustellen, dazu und insbesondere ihrem Refinanzierungssatz habe die Klägerin vorgetragen. Demgegenüber habe der Beklagte keinen schlüssigen und substantiierten Vortrag zum Refinanzierungszinssatz gehalten. Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten griffen nicht durch, so dass sich insgesamt ein leicht über der klägerseits geltend gemachten Forderung liegender Anspruch ergebe.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will.

Bezüglich der Höhe der klägerischen Forderung bestünden weiterhin Zweifel an der Schlüssigkeit, insbesondere sei der zugrundegelegte Refinanzierungssatz von der Klägerin bloß behauptet worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte seinen Vortrag bezüglich der erster Instanz erhobenen Einwendungen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.03.2017, Aktenzeichen 22 O 302/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil als richtig.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das ...

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