Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.02.2020; Aktenzeichen 21 O 176/19) |
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 28.6.2022 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klage nach den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zu 1) und zu 3) als derzeit unbegründet und nach den zuletzt gestellten Berufungsanträgen zu 2) und zu 4) als unbegründet abgewiesen wird.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 77%, die Beklagte trägt 23%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 28.6.2022, die die Klägerin allein trägt.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, die Klägerin kann die weitere Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses und des Versäumnisurteils vom 28.6.2022 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 18. August 2015 finanzierten PKW-Kaufs.
Sie macht insbesondere geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb sie noch im Jahr 2018 berechtigt gewesen sei, ihre Vertragserklärung zu widerrufen. Weitere Zahlungen nach Widerruf erbrachte die Klägerin unter Vorbehalt.
Mit ihrer Klage hat sie beim Landgericht die Feststellung begehrt, dass infolge der Widerrufserklärung ihre primären Leistungspflichten zur Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erloschen seien (Klageantrag zu 1)). Sie hat weiter in Höhe von 21.353,50 Euro die Rückzahlung erbrachter Leistungen verlangt, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs (Klageantrag zu 2)), verbunden mit der Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinde (Klageantrag zu 3)) sowie der weiteren Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche Geldbeträge zurückzugewähren, die zwischen dem 23.5.2019 und der Rechtskraft des Urteils, hilfsweise zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und der Rechtskraft des Urteils, auf das Darlehenskonto geflossen sind. Zuletzt hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe einer Ausfertigung ihres für bestimmte Zeitpunkte geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses begehrt, hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe eines solchen Verzeichnisses.
Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam, da alle Angaben, die Voraussetzung des Laufs der Widerrufsfrist seien, ordnungsgemäß gemacht seien. Ggf. sei ein Widerrufsrecht jedoch auch verwirkt und verhalte sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich. Für den Fall, dass der Widerruf wirksam sein sollte, beruft sich die Beklagte außerdem auf ein Leistungsverweigerungsrecht. Annahmeverzug sei nicht eingetreten; die darauf gerichtete Feststellungsklage sei im Übrigen bereits unzulässig, weil der Annahmeverzug außerhalb von Zug-um-Zug-Verurteilungen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstelle. Auch die auf Herausgabe eines Preis- und Leistungsverzeichnisses gerichtete Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht darlege, wofür sie ein solches Verzeichnis benötige; sie, die Beklagte, führe ein solches für Verträge wie den streitgegenständlichen nicht, sämtliche Vertragsbedingungen seien insoweit in den Vertragsunterlagen enthalten.
Die Beklagte hat in erster Instanz hilfsweise Widerklage erhoben, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin zur Leistung von Wertersatz verpflichtet sei, sowie auf die weitere Feststellung, dass die Klägerin zur Zahlung von Sollzins verpflichtet sei.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage bezüglich des Preis- und Leistungsverzeichnisses als unzulässig abgewiesen, insoweit fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage objektiv sinnlos erscheine. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil das Widerrufsrecht der Klägerin bei Abgabe der Widerrufsfrist verfristet gewesen sei; ihr seien bei Vertragsschluss alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen übergeben und Angaben erteilt worden.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt hat. Sie meint weiterhin, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag mangels Erteilung der erforderlichen Angaben noch im Jahr 2018 widerruflich gewesen sei. Ihrer auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis bezogenen Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil ...