Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 23.12.2019; Aktenzeichen 29 O 423/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bezüglich des Berufungsantrags zu 2a unzulässig und bezüglich des Berufungsantrags zu 2b derzeit unbegründet ist.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 % und die Beklagte 27 % zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 10. Juli 2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 5. September 2015 finanzierten PKW-Kaufs.

Er macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im Jahr 2019 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen.

Mit seiner Klage hat er die Erstattung erbrachter Leistungen nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs verlangt (Antrag zu 1), verbunden mit der Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinde (Antrag zu 5), ferner hat er die Klage auf die Feststellung gerichtet, dass er aufgrund des Widerrufs keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde (Antrag zu 4), sowie auf die Erstattung vorgerichtlicher Kosten (Anträge zu 2 und 3).

Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise Erfolg hat, hat sie eine Hilfswiderklage erhoben auf Feststellung ihrer Ansprüche auf Ausgleich des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts (Antrag zu 1) und auf Verzinsung der jeweils offenen Valuta (Antrag zu 2). Ferner hat sie sich im Falle eines wirksamen Widerrufs auf das Recht berufen, bis zur Rückgabe des Fahrzeugs die Leistung zu verweigern.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Widerruf nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärt habe.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageanträge zunächst weiterverfolgt hat. Zur Begründung bringt er vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Widerrufsinformation und die weiteren Informationen im Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Der Widerruf sei deshalb noch im Jahr 2019 wirksam gewesen.

Nach Ablösung des Darlehens im Juli 2020 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 seine Klage umgestellt.

Er beantragt zuletzt:

1. Das am 23. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az. 29 O 423/19 - wird abgeändert,

2.a. es wird festgestellt, dass die Klagepartei gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 32.749,00 Euro abzgl. Wertersatz der Beklagten in Höhe von 10.029,29 Euro (für den Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat, der nach Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... am Sitz des Verkäufers (hilfsweise: am Sitz der Beklagten) fällig ist,

2.b. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1.a. unzulässig sein sollte: die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei einen Betrag in Höhe von 32.749,00 Euro abzgl. Wertersatz der Beklagten in Höhe von 10.029,29 Euro (für den Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat nach Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... am Sitz des Verkäufers (hilfsweise: am Sitz der Beklagten) zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet,

3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt.

4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragt:

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klagepartei,

festzustellen, dass die Klagepartei verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs XY, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., im Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der ...

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