Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 16.03.2021; Aktenzeichen 3 O 82/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 16. März 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1a und 3 unzulässig und nach dem Berufungsantrag zu 1b derzeit unbegründet ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 19. November 2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 14. Dezember 2017 finanzierten PKW-Kaufs.
Mit seiner Klage macht er geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im November 2019 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Er hat in erster Instanz einen Zahlungsanspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs geltend gemacht (Antrag zu 1), verbunden mit dem Antrag, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde (Antrag zu 2). Weiter hat er die Feststellung begehrt, dass der Kläger ab dem Widerruf aus dem Vertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 BGB schulde (Antrag zu 3), sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4).
Die Beklagte hat gerügt, das Landgericht Rottweil sei örtlich nicht zuständig. Sie meint der Widerruf sei unwirksam. Hilfsweise verteidigt sie sich mit einer Widerklage, gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung des Klägers Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der an dem finanzierten Fahrzeug bis zur Rückgabe eingetreten ist.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit insgesamt bejaht, die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil der Widerruf verspätet erklärt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Klageanträge zunächst weiterverfolgt hat und unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 seine Anträge umgestellt, wobei er seinen Zahlungsantrag erhöht, die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten beibehalten und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2022 hat der Kläger die Anträge erneut modifiziert. Er verfolgt jetzt die behaupteten Erstattungsansprüche unter Anrechnung von Wertersatz zugunsten der Beklagten und zwar primär mit einer positiven Feststellungsklage und nur noch hilfsweise mit der Leistungsklage. Den zunächst für erledigt erklärten negativen Feststellungsantrag stellt er erneut, den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten nicht mehr.
Er beantragt zuletzt:
1.a. es wird festgestellt, dass die Klagepartei gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 41.955,14 Euro abzgl. Wertersatz der Beklagten in Höhe von 8.163,21 Euro (für den Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat, der nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... am Sitz des Verkäufers (hilfsweise: am Sitz der Beklagten) fällig ist,
1.b. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1.a. unzulässig sein sollte: die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei einen Betrag in Höhe von 41.955,14 Euro abzgl. Wertersatz der Beklagten in Höhe von 8.163,21 Euro (für den Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... am Sitz des Verkäufers (hilfsweise: am Sitz der Beklagten) zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet,
3. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 19. November 2019 aus dem mit der Bekl...