Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen 8 O 237/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2018, Az. 8 O 237/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: bis 25.000 EUR

 

Gründe

I. Der vormalige Kläger (i.F. Leasingnehmer), der am 06.09.2018 verstorben und von den nunmehrigen Klägern Ziff. 1-3 beerbt worden ist, schloss mit der Beklagten als Leasinggeberin am 17./18.08.2015 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke ZZ. Der Vertrag war als Kilometervertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten ausgestaltet.

Mit Schreiben vom 23.03.2018 erklärte der Leasingnehmer den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung. Er war der Auffassung, der Widerruf sei wirksam, weil ihm bei Vertragsschluss nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt worden seien.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Leasingnehmer stehe zwar ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um eine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB handle. Der Widerruf sei jedoch verspätet ausgeübt worden, weil die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages begonnen habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meinen, der Leasingnehmer habe den streitgegenständlichen Leasingvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.

Bis August 2019 wurden klägerseits unter Vorbehalt auch die weiteren vereinbarten Leasingraten gezahlt und am 16.08.2019 das Fahrzeug an die Beklagte herausgegeben. Dabei wurden klägerseits unter Vorbehalt 1.000,00 EUR wegen eines angeblichen Minderwerts des Fahrzeugs sowie 3.276,55 EUR als Kilometerausgleich gezahlt.

Nachdem die Kläger mit der Berufung zunächst die erstinstanzlich gestellten Klageanträge Ziff. 1 (Feststellung, dass der Beklagten nach dem Widerruf kein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zustehe) und Ziff. 3 (Feststellung des Annahmeverzugs mit Rücknahme des Fahrzeugs) weiterverfolgt hatten, erklärten sie diese Anträge für erledigt und beantragen zuletzt:

unter Abänderung des am 20.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 8 O 237/18, wird wie folgt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 06.12.1937 geborenen und am 06.09.2018 in T. verstorbenen A. B., bestehend aus den Klägern zu 1) - 3), 26.681,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Erbengemeinschaft nach dem am 06.12.1937 geborenen und am 06.09.2018 in T. verstorbenen A. B., bestehend aus den Klägern zu 1) - 3), von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,32 EUR freizustellen.

Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachte, beantragt die Beklagte,

festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs ZZ ..., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...4, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte zu zahlen.

Die Kläger beantragen hierzu,

die Hilfswiderklage zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie mit den Parteien im Termin zu mündlichen Verhandlung erörtert, ist die Klage unbegründet, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18 -, juris) weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand.

1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermer...

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