Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 29.01.2019; Aktenzeichen 8 O 388/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.01.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 40.000 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Beklagten als Leasinggeberin auf der Grundlage des Antrags vom 11.09.2017 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ZY. Der Vertrag sah am Ende der Laufzeit von 36 Monaten eine Kilometerabrechnung vor.

Mit Schreiben vom 12.03.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung.

Der Kläger meint, der Widerruf sei wirksam, weil ihm bei Vertragsschluss nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt worden seien. Mit der Klage begehrt er die Feststellungen, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs aus dem Leasingvertrag kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zustehe und die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Ferner nimmt er die Beklagte auf Erstattung geleisteter Raten in Höhe von 12.447,05 EUR nach Herausgabe des Leasingfahrzeugs in Anspruch sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 989,13 EUR.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe zwar ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil es sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag um eine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB handle. Der Widerruf sei jedoch verspätet ausgeübt worden, weil die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages begonnen habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Leasingvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.

Nachdem der Kläger weiterhin die vertraglich vereinbarten Raten geleistet hat, beantragt er zuletzt:

Unter Abänderung des am 29.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 8 O 388/18, wird wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. ...3 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.03.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 28.771,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs ZY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...3 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Z. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 807,36 EUR freizustellen.

zudem:

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs ZY, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...3, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, juris) weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand.

1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 11.09.2017 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

2. Der Kläger hatte kein gesetzliches Widerrufsrecht, das sich allein aus § 506 BGB i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB ergeben könnte. Diese Vorschrift ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Kilometerleasingvertrag ist keine Finanzierungshilfe i.S.d. § ...

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