Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 19.01.2022; Aktenzeichen 5 O 344/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.01.2022, Az. 5 O 344/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 16.500 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2022 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.01.2022 - 5 O 344/21, mit dem es seine Klage auf Löschung von SCHUFA-Einträgen abgewiesen hat, und verfolgt das Klagebegehren vollumfänglich weiter.

Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erteilte das Amtsgericht München dem Kläger aufgrund geleisteter Zahlungen mit unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichtem Beschluss vom 14.01.2021 nach drei Jahren vorzeitig Restschuldbefreiung. U.a. die der Veröffentlichung entnommenen Daten speicherte die Beklagte, um sie nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses und lediglich ihren Vertragspartnern zugänglich zu machen. Auf der Grundlage des von der Beklagten angewendeten sog. Code of Conduct für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, vorgelegt vom Verband "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." (nachfolgend: CoC, Anl. B4) löscht sie personenbezogene Daten taggenau drei Jahre nach Ausgleich gespeicherter Forderungen bzw. - nach Antrag betroffener Personen - wenn die Speicherung nach individueller Prüfung nicht mehr erforderlich ist.

Der Kläger hält die über die sechs Monate des § 3 Abs. 1 f. InsBekV hinaus fortdauernde Speicherung, nach dem Daten vom Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de zwingend zu löschen sind, für rechtswidrig. Sie erschwere ihm entgegen dem mit der Restschuldbefreiung verfolgten Zweck eines wirtschaftlichen Neustarts die Teilnahme am Wirtschaftsleben, obwohl er sich während der Wohlverhaltensperiode vorbildlich verhalten und so viele Schulden getilgt habe, dass die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt worden sei. Insbesondere sei ihm die Finanzierung einer Wohnung oder eines Hauses sowie eines neuen Autos ebenso wenig möglich wie die Überziehung seines Kontos, obwohl es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über konkrete Neuverschuldungen mit Zahlungsausfällen und Insolvenzen innerhalb von drei Jahren nach der Restschuldbefreiung gebe. Nach § 505 BGB sei die Kreditvergabe nur nach positiver Kreditwürdigkeitsprüfung zulässig, die der streitgegenständliche Eintrag aber verhindere, obwohl nicht alle Schuldner selbstverschuldet in die Insolvenz gerieten und schlechte Schuldner seien.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 19.01.2022 - 5 O 344/21 - (Bl. I 104 ff. der Akte) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 20.01.2022 zugestellte (Bl. I 127 der Akte) Urteil des Landgerichts Ravensburg wendet sich der Kläger mit der am 09.02.2022 eingegangenen und am Montag, 21.03.2022 begründeten Berufung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten nicht für das allgemeine Auskunfteiensystem, sondern - was das Landgericht nicht bedacht habe - aktuell andauernd und für die konkrete Speicherung erforderlich, hier aber nicht vorhanden.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 21.03.2022, Bl II 27 ff. der Akte),

das am 19.01.2022 durch das Landgericht Ravensburg (Az.: 5 O 344/21) verkündete Urteil wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Eintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut:

Aus den Veröffentlichungen der InsoIvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter dem Aktenzeichen ... geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 14.01.2021 mitgeteilt wurde.

zur Löschung zu bringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut:

S. Inkasso GmbH hat unter der Nummer 123 darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.

Am 02.09.2016 wurde die Forderung über 840 Euro unter der Nummer 123 tituliert.

Es wurde über einen zum 05.04.2017 noch offenen Forderungsbetrag von 902 Euro unter der Nummer 123 informiert.

Es wurde über einen zum 10.01.2018 noch offenen Forderungsbetrag von 922 Euro unter der Nummer 123 informiert.

Es wurde über einen zum 03.01.2019 noch offenen Forderungsbetrag von 922 Euro unter der Nummer 123 informiert.

Es wurde über einen zum 27.12.2019 noch...

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