Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch von über einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin an einer Publikums-KG beteiligten, im Innenverhältnis Kommanditisten gleichgestellten Treugebern auf Mitteilung von Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Gesellschafter der Publikums-KG sowie der weiteren Treugeber gegen die Publikums-KG, die geschäftsführende Komplementärin sowie die Treuhandkommanditistin.
Normenkette
HGB § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3; BGB §§ 705, 675, 666
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 05.01.2012; Aktenzeichen 25 O 309/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 5.1.2012 - 25 O 309/11 - abgeändert.
Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen - unter Benennung der Beteiligungshöhen - seiner Mitgesellschafter in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 7.500 EUR zzgl. eines Betrags i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils wegen der Kosten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 100 EUR hinsichtlich des in Ziff. 1 des Urteils tenorierten Anspruchs bzw. i.H.v. 110 % des wegen der Kosten zu vollstreckenden Betrages.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.500 EUR.
Gründe
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Herausgabe von Namen, Adressen und
Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter einschließlich der Mittreugeber des Klägers, die an einer Publikums-KG beteiligt sind.
A.I. Die Beklagte Ziff. 2 ist eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Vermarktung und Verwertung von Kino- und TV-Auswertungsrechten und anderen Nebenrechten sowie die Durchführung sämtlicher damit zusammenhängender Rechtshandlungen ist. Sie hat eine unbestimmte Anzahl, insgesamt über 1.000, an Gesellschaftern bzw. Treugebern, die auf dem Kapitalmarkt geworben wurden. Komplementärin und Geschäftsführerin dieser Fondsgesellschaft ist die Beklagte Ziff. 3. Treuhandkommanditistin der Beklagten Ziff. 2 ist die Beklagte Ziff. 1.
Der Kläger ist als Treugeber mittelbar über einen Treuhandvertrag (Anlage K 3, Bl. 17 ff.) mit der Beklagten Ziff. 1 an der Beklagten Ziff. 2 aufgrund Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrags vom 23.9.2004 (Anlage K 2, Bl. 15 ff.) in einer Höhe von 30.000 EUR beteiligt.
Eine Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2 ist entweder direkt als Kommanditist oder mittelbar über die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin möglich. Bei einer treuhänderischen Beteiligung hält die Beklagte Ziff. 1 die Treuhandbeteiligungen im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Sie tritt nach außen im eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen.
Anleger, die eine treuhänderisch gehaltene Beteiligung zeichnen, schließen mit der Beklagten Ziff. 1 jeweils einen Treuhandvertrag ab. Die Beklagte Ziff. 1 führt über alle Treugeber nach § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrages ein Register mit allen personen- und beteiligungsbezogenen Daten; nach dem Treuhandvertrag hat der einzelne Treugeber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhandkommanditistin Angaben über die übrigen Treugeber macht, sie ist dazu aber berechtigt. Die Beklagte Ziff. 1 unterliegt bei der Ausübung der Stimmrechte den Weisungen jedes einzelnen Zeichners; bei unterschiedlichen Weisungen hat die Treuhandkommanditistin die den weisenden Treugebern zuzurechnenden Stimmen jeweils entsprechend der Weisung abzugeben.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 (Anlage K 1, Bl. 10 ff.) stellt in seinem § 3 Ziff. 4 Abs. 3 die Treugeber im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Gesellschafterrechte einem Gesellschafter gleich. Nach § 1 Ziff. 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags gelten für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend, sofern nicht im Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.
Im Einzelnen enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 insbesondere folgende Regelungen:
§ 3 Ziff. 4
Die Beteiligung von Gesellschaftern kann auch dadurch erfolgen, dass sich Gesellschafter als Treuhandkommanditisten (nachstehend Treugeber genannt) in der Weise beteiligen, dass die Treuhänderin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und im Treuhandauftrag des Treugebers Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis, also im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten, als einheitliche Kommanditbeteilig...