Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des Umlegungsplans „Erweiterung … Bauabschnitt” vom 7.6.1984 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium … vom 12.12.1984
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 24.04.1985; Aktenzeichen 15 O 12/85) |
Tenor
1. Die Berufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.4.1985 wird
zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte zu 2 kann die. Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.800,– DM abwenden, wenn nicht die Beteiligten zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert und Wert der Beschwer der Beteiligten zu 2: |
52.185,60 DM |
Tatbestand
Die Antragsteller sind Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flurstück Nr. und Flurstück Nr. … auf Gemarkung … Beide Grundstücke mit einem Meßgehalt von zusammen 1 ha 63 ar 08 m² liegen im Geltungsbereich des seit 26.03.1982 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „…”, der das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet ausweist.
Mit Beschluß vom 02.02.1982 leitete der Umlegungsausschuß der Antragsgegnerin die Umlegung „Erweiterung … Bauabschnitt” ein. Dieser Beschluß ist bestandskräftig. Eigentümer der im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstücke sind jetzt noch die Antragsteller und die Stadt … Mit Beschluß vom 07.06.1984 stellte der Umlegungsausschuß den Umlegungsplan auf. Der Umlegungsausschuß ging von dem Verhältnis der Flächen aus und zog von den eingeworfenen Grundstücken einen Flächenbeitrag von 30 % ab. Der Umlegungsplan sieht für die Antragsteller die Zuteilung von insgesamt 12 Baugrundstücken mit einem Meßgehalt von zusammen 91 ar 16 m² im Umlegungsgebiet und die Zuweisung von weiteren sechs landwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt 2 ha 10 ar 66 m² als Ersatzland außerhalb des Umlegungsgebiets vor.
Die Antragsteller legten gegen den ihnen am 23.6.1984 zugestellten Umlegungsplan mit Schreiben vom 3.7.1984, bei der Stadt … eingegangen am 18.7.1984, Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 24.9.1984 begründeten. Sie rügten u.a. Mängel des Bebauungsplans und des Umlegungsplans und wandten sich gegen den Flächenbeitrag von 30 %. Sie erklärten sich nur bereit, das für Verkehrsflächen unbedingt erforderliche Maß, höchstens die angegebenen 14,05 % abzugeben. Für ihren landwirtschaftlichen Betrieb beantragten sie gleichwertiges Ersatzland. Die von der Gemeinde angebotenen Grundstücke lehnten sie ab, wobei sie darauf hinwiesen, daß sie selbst gleichwertiges Ersatzland kaufen wollten, falls die Gemeinde dazu nicht in der Lage sei. Schließlich verlangten sie eine freiwillige Umlegung.
Mit Bescheid vom 12.12.1984 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück. Hiergegen stellten die Antragsteller mit Schreiben vom 4.1.1985, bei der Stadt … eingegangen am 8.1.1985, Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, der Umlegungsplan sei aufzuheben, weil lediglich eine Grenzregelung gemäß §§ 80 ff. BBauG und (in zweiter Linie) lediglich eine freiwillige Umlegung zulässig seien. Hilfsweise haben sie geltend gemacht, daß mangels eines Einverständnisses gemäß § 59 Abs. 4 S. 4 BBauG eine Abfindung außerhalb des Umlegungsgebiets ausscheide.
Die Antragsteller haben beantragt:
Der Umlegungsplan für das Gebiet „Erweiterung … Bauabschnitt” wird aufgehoben.
Hilfsweise:
- Den Antragstellern wird im Umlegungsgebiet eine weitere Teilfläche von 48,27 ar zugeteilt.
- Die zugeteilten und die zuzuteilenden Bauplätze sind so zu bestimmen, daß möglichst große, jedenfalls aneinander angrenzende, nicht durch Straßen unterbrochene Flächen entstehen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt:
Die Antragsteller hätten die Aussiedlung verlangt. Das Einverständnis könne nicht davon abhängig gemacht werden, daß konkrete, außerhalb des Umlegungsgebiets liegende Grundstücke verlangt werden. Unabhängig hiervon sei die Zuteilung auch nach § 59 Abs. 5 BBauG zulässig. Ziel des Bebauungsplans sei auch dessen Realisierung. Schließlich führe der Grundgedanke des § 100 BBauG zur Rechtmäßigkeit des Umlegungsplans.
Das Landgericht Stuttgart – Kammer für Baulandsachen – hat mit Urteil vom 24.4.1985 den Umlegungsplan aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Umlegungsplan verstoße gegen die Zuteilungsgrundsätze des § 59 BBauG, weil weder die Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 BBauG noch diejenigen des § 59 Abs. 5 BBauG für die Zuteilung von Ersatzland vorlägen.
Gegen dieses ihr am 7.5.1985 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 29.5.1985, beim Oberlandesgericht eingegangen am 30.5.1985, Berufung eingelegt und diese am 25.6.1985 begründet.
Die Antragsgegnerin macht geltend, das Einverständnis nach § 59 Abs. 4 Nr. 2 BBauG beziehe sich nur auf die Abfindungsart, nicht aber auf die Zuteilung konkreter Grundstücke. Das Einverst...