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OLG Stuttgart Urteil vom 15.01.2007 - 5 U 98/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Das französische Insolvenzrecht gestattet dem Insolvenzverwalter, den Insolvenzschuldner mit der Druchsetzung eines Anspruchs, der zur Insolvenzmasse gehört, zu ermächtigen.

2. Vor Geltung der EuInsO entfaltet ein französisches Insolvenzverfahren lediglich Wirkung in Frankreich und erfasste im Ausland gelegenes Vermögen nicht.

3. Soweit nach dem bis 1994 geltenden französischen Insolvenzrecht Forderungen - auch solche, die grundbuchrechtlich gesichert waren - als erloschen galten, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist im Insolvenzverfahren angemeldet wurden, verstieß dies im Blick auf im Ausland lebende Gläubiger, denen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbekannt war, gegen den ordre publik.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen 21 O 615/2004)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 17.5.2006 - 21 O 615/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: 92.385,15 EUR.

 

Gründe

I.1. Über das Vermögen des heute in R. (Rumänien) wohnhaften Klägers, der in den Jahren nach 1985 in Südwestfrankreich im Bereich von P. zusammen mit seiner Ehefrau ein Weingut betrieb, ist seit 1993 in Frankreich ein Insolvenzverfahren rechtshängig, zunächst in der Form des Sanierungsverfahrens französischen Rechts, seit 1997 in der Form des regulären Insolvenzverfahrens. Zuständiges Gericht in Frankreich ist das Insolvenzgericht in B. Auch die Ehefrau des Klägers unterliegt...

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  Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.180,00 DM festgesetzt.  Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestand ...

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