Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 30.11.2007; Aktenzeichen 12 O 402/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.11.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (12 O 402/03) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Unzulässigerklärung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Mit Beschluss des LG Saarbrücken vom 26.6.1992 (Az.: 12 O 2846/92 - Anlage Kl 1 = Bl. 39 d.A.) wurde der vollstreckbare Mahnbescheid des Tribunal d'Instance (AG - im Folgenden abgekürzt TI) von Saint-Avold (Frankreich) vom 3.7.1991 (RG noXXX) mit einer deutschen Vollstreckungsklausel versehen. Durch diesen Mahnbescheid war der Kläger zur Zahlung einer Hauptforderung von 101.351,65 FF an die Beklagte sowie von Schadensersatz i.H.v. 98.485,06 FF nebst vertraglichem Verzugszins von 14,40 % aus 98.485,06 FF seit dem 11.5.1991 sowie zur Tragung der Nebenkosten und Zustellungskosten verurteilt worden.
Mit demselben Beschluss vom 26.6.1992 (Bl. 39 d.A.) hat das LG auch bezüglich des vollstreckbaren Mahnbescheids des TI Saint-Avold vom 1.7.1991 (RG no***) die deutsche Vollstreckungsklausel erteilt. Durch diesen Mahnbescheid war der Kläger zur Zahlung einer Hauptforderung von 7.267,72 FF an die Beklagte nebst gesetzlichem Verzugszins i.H.v. 9,5 % für die Zeit vom 6.4.1991 bis zum 26.10.1991 und 14,5 % seit dem 27.10.1991 sowie zur Tragung der Nebenkosten und Zustellungskosten verurteilt worden.
Nach der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots gem. § 845 ZPO an die Arbeitgeberin des Klägers, die Fa.F. AG, ~Straße, PLZ, Ort (im Folgenden: Drittschuldnerin), am 6.10.1992 (Anlage B 26 = Bl. 478 d.A.) wurden mit Pfändungsbeschluss des AG-Vollstreckungsgerichts Saarlouis vom 30.10.1992 (Az.: 15 M XXX/92 - Anlage Kl 2 = Bl. 42 d.A.), welcher der Drittschuldnerin zugestellt wurde, die Ansprüche des Klägers gegen diese gepfändet.
Die Drittschuldnerin erklärte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 16.11.1992 (Anlage B 6, 11 und 16 = Bl. 284, 363 und 455 d.A.), dass Zahlungen auf Grund der Pfändung erfolgen würden. Die Drittschuldnerin erbrachte Zahlungen an die Beklagte für die Zeit ab dem 30.12.1992. Die Zeitpunkte und die Höhe der Zahlungen sind zwischen den Parteien streitig (Bl. 237f, 245f u. 447 ff. d.A.).
Mit Urteil des Tribunal de Grande Instance (LG - im Folgenden abgekürzt TGI) Sarreguemines (Frankreich) vom 15.12.1993 (Az.: noRG I 1736/93 - Anlage Kl 4 = Bl. 46 d.A.) wurden auf Grund eines Antrags des Klägers über dessen Vermögen das "Vergleichsverfahren" ("redressement judiciaire civile") und mit Urteil des selben Gerichts vom 23.2.1994 (Bl. 52 d.A.) das Konkursverfahren ("liquidation judiciaire civil") eröffnet und Maître D. K. zum Konkursverwalter bestellt.
Der Konkursverwalter informierte die Beklagte mit Schreiben vom 28.1.1994 (Anlage K 16 = Bl. 63 u. 294 d.A.) über die Konkurseröffnung und wies auf die Pflicht zur Einstellung von ausgebrachten Lohnpfändungen hin.
Mit Schreiben vom 15.4.1994 (Anlage Kl 17 = Bl. 398 d.A.) teilte der Konkursverwalter der Drittschuldnerin mit, dass die Lohnpfändungen unwirksam seien. Gleichzeitig forderte er die Drittschuldnerin auf, die Zahlungen auf Grund der Pfändungen auf ein von ihm angegebenes Konto zu erbringen.
Mit Urteil des TGI Sarreguemines vom 27.12.1995 (Az.: noRG I - Anlage KL 5 = Bl. 57 d.A.) wurde das Konkursverfahren ("faillite judiciaire civile") über das Vermögen des Klägers mangels Masse eingestellt.
Mit Überweisungsbeschluss des AG-Vollstreckungsgerichts Saarlouis vom 12.7.2001 (Az.: 15 M XXX/92 - Anlage Kl 3 = Bl. 44 d.A.) wurden die gemäß Pfändungsbeschluss desselben Gerichts vom 30.10.1992 (Az.: 15 M XXX/92 - Anlage Kl 2 = Bl. 42 d.A.) gepfändeten Ansprüche des Klägers gegen die Drittschuldnerin der Beklagten zur Einziehung überwiesen.
Ein vor dem TGI Sarreguemines zur Urkundenrollennummer I 2001/xxx am 15.5.2001 von dem Kläger gegen die Beklagte eingeleitetes Verfahren auf Rückzahlung von 30.964,25 DM, die bis zur vorliegenden Klageerhebung an die Beklagte auf Grund der Pfändung und Überweisung ausgezahlt wurden, wurde durch Beschluss des TGI Sarregumines vom 2.4.2002 (Anlage K 13 = Bl. 202 d.A.) von der Gerichtsrolle gestrichen ("retrait du rôle").
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die vorliegende Klage sei gem. § 14 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 767 ZPO zulässig (Bl. 146f d.A.). Der Rechtsstreit vor dem TGI Sarreguemines zur Urkundenrollennummer I 2001/xxx sei auf Grund des Beschlusses vom 2.4.2002 (Bl. 202 d.A.) nicht mehr anhängig und stehe damit der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen (Bl. 160 d.A.). Ein endgültiges Erlöschen des Klagerec...