Entscheidungsstichwort (Thema)
Werklohnforderung
Verfahrensgang
LG Hechingen (Urteil vom 18.04.1997; Aktenzeichen KfH O 152/96) |
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18.04.1997 – KfH O 152/96 – wird
zurückgewiesen
mit der Maßgabe, daß auf Antrag der Klägerin der Rechtsstreit – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hechingen vom 18.04.1997 – an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen wird, welches auch über die im ersten Rechtszug erwachsenen Kosten und über die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Hechingen entstandenen Mehrkosten (mit Ausnahme der Kosten des zweiten Rechtszuges) zu entscheiden hat.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: |
342.006,11 DM. |
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die – zulässige – Berufung der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als auf den im zweiten Rechtszug von der Klägerin hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Stuttgart zu verweisen war. Im übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet.
I.
Das Landgericht Hechingen hat seine örtliche Zuständigkeit mit Recht verneint und diesethalben die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen. Die Parteien haben wirksam die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart vereinbart.
1.
a)
Nach dem am 12.09./13.09.1994 zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrag (vgl. Anl. B 1, Bl. 21 d.A.) sind Vertragsgrundlage u.a. die „Besonderen Vertragsbedingungen” der Beklagten (Anl. B 3, Bl. 21 d.A.) geworden. Eine Einbeziehung dieser „Besonderen Vertragsbedingungen” (bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. AGBG handelt) in den Bauvertrag ist wirksam erfolgt. Die Klägerin hat, ohne daß im Hinblick auf die Vollkaufmannseigenschaft beider Parteien die Voraussetzungen des § 2 AGBG erfüllt sein müßten (BGH NJW-RR 90, 958), von den drucktechnisch normal und übersichtlich gestalteten, dem Bauvertrag beigefügten und einer Kenntnisnahme ohne weiteres zugänglichen (dazu BGH NJW-RR 1986, 1111 ff) Bedingungen unschwer Kenntnis nehmen können.
b)
Die „Besonderen Bedingungen” sind darüberhinaus Bestandteil auch des Bauerweiterungsvertrages vom 31.05./07.06.1995 (Anl. B 2, Bl. 21 d.A.) geworden, der hinsichtlich der Vertragsgrundlagen auf den Ausgangsbauvertrag verweist.
2.
a) Ziff. 11 der „Besonderen Vertragsbedingungen” lautet wie folgt:
„Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt der Sitz des Auftraggebers als vereinbart”.
Der Senat ist mit dem Landgericht Hechingen der Meinung, daß durch diese wirksam in die Bauverträge einbezogene Gerichtsstandsklausel die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart begründet worden ist.
aa)
Schon der Wortlaut der Klausel legt die Annahme nahe, daß die Parteien einen ausschließlichen und keinen fakultativen Gerichtsstand vereinbart haben. Die „Gleichschaltung” von Gerichtsstand und Erfüllungsort läßt nach Meinung des Senats deutlich erkennen, daß eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart für alle aus dem zwischen den Parteien begründeten Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitfälle gewollt war und nicht die Vereinbarung eines zusätzlichen, neben die gesetzlichen Gerichtsstände tretenden Gerichtsstandes. Für die Vereinbarung eines weiteren Erfüllungsortes Stuttgart zusätzlich zu dem vereinbarten Gerichtsstand Stuttgart hätte überhaupt keine Veranlassung bestanden, wenn nicht eine umfassende Konzentration aller gesetzlichen Gerichtsstände und die Verlagerung der Zuständigkeit für alle auftretenden Streitfälle auf ein ausschließlich zuständiges Gericht gewollt gewesen wäre. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Hechingen wird ergänzend Bezug genommen.
bb)
Der Berufung ist zwar zuzugeben, daß die Klausel den vereinbarten Gerichtsstand nicht ausdrücklich als ausschließlichen Gerichtsstand bezeichnet. Zutreffend ist auch, daß bei Klauseln, deren Wortlaut nicht erkennen läßt, ob der vereinbarte Gerichtsstand als zusätzlicher neben die gesetzlichen Gerichtsstände treten soll, oder ob damit alle anderen Gerichtsstände ausgeschlossen sein sollen, eine Vermutung weder für noch gegen die Ausschließlichkeit spricht (BGHZ 59, 116, 119 m.w.N.). In solchen Fällen muß anhand der näheren Umstände und der Interessenlage der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden, ob die Zuständigkeit als ausschließliche gemeint ist (BGH a.a.O.).
Eine Auslegung der in Rede stehenden Klausel führt – wenn man sie denn trotz obiger Ausführungen für auslegungsfähig und – bedürftig erachten will – nach Meinung des Senats zu dem eindeutigen Ergebnis, daß die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart vereinbart haben. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel nach § 5 AGBG bleibt kein Raum.
Nachdem die Parteien den von ihnen b...