Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 7 C 289/98)

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 91 C 3326/98-18)

 

Tenor

Das Amtsgericht Bremen ist das zuständige Gericht.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt die Vergütung von Elektroinstallationsarbeiten, die sie als Subunternehmerin der Beklagten an einem Vierfamilienhaus in … erbracht hat. Im Subunternehmervertrag vom 05./06.11.1997 (Bl. 32–36 d. A.) ist unter § 2 (1) Nr. 6 die Geltung der VOB/B vereinbart. Das Amtsgericht Wiesbaden, das die Klägerin im Mahnbescheidsantrag als Streitgericht angegeben hatte, hat nach Rüge der Unzuständigkeit durch die Beklagte und entsprechendem Hilfsantrag der Klägerin mit Beschluß vom 13.08.1998 (Bl. 67 d.A.) den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bremen verwiesen. Dieses hat mit Beschluß vom 22.09.1998 (Bl. 76, 77 d. A.) die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nach seiner Ansicht ist die Verweisung willkürlich und entfaltet keine Bindungswirkung, weil der Klägerin sowohl der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§§ 29 ZPO, 269 BGB) als auch der Gerichtsstand nach § 18 Nr. 1 VOB/B zur Wahl gestanden und sie die Wahl durch Angabe des Amtsgerichts Wiesbaden als des Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag ausgeübt habe.

Auf die zulässige Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Bremen als das zuständige Gericht zu bestimmen.

Das Amtsgericht Bremen ist infolge des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 13.08.1998 zuständig geworden, da dieser Beschluß für das Amtsgericht Bremen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO bindend ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fortwirkt (Zöller-Vollkommer, 19. Aufl., Rn. 28 zu § 36 ZPO). Bindungswirkung kommt auch einem möglicherweise fehlerhaften Verweisungsbeschluß zu, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO will das Gesetz erreichen, daß Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Die Bindungswirkung entfällt erst, wenn die Verweisung ohne rechtliches Gehör der Parteien ausgesprochen wurde oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (OLG Frankfurt, OLG-Report 93, 250 = NJW 93, 2448; BGH NJW-RR 91, 238, EzFamR ZPO § 281 Nr. 13 und BGB § 11 Nr. 9, NJW 93, 1273 und NJW-RR 94, 126 = FamRZ 94, 437; Fischer NJW 93, 2417 ff). Die vom Amtsgericht Wiesbaden ausgesprochene Verweisung entbehrt nicht jeder Grundlage.

Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen der Parteien ist der von beiden Seiten unterzeichnete Subunternehmervertrag vom 05./06.11.1997, demzufolge die VOB/B Bestandteil des Vertrages geworden ist. Damit kommt nicht der im Angebot der Klägerin unter Ziffer IV ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene ausschließliche Gerichtsstand Wiesbaden, sondern gemäß § 18 Nr. 1 VOB/B der Gerichtsstand am Sitz der Beklagten zur Anwendung.

Der Senat teilt nicht die Ansicht des OLG Brandenburg, wonach die Regelung in § 18 Nr. 1 VOB/B nur für Verträge mit öffentlichen Auftraggebern gelte (NJW-RR 1997, 1518 = OLG-Report Brandenburg 1997, 302 = MDR 1997, 1158). Allerdings ist die Vorschrift auf öffentliche Auftraggeber zugeschnitten. „Sie erklärt sich daraus, daß im Hinblick auf die Organisation solcher Auftraggeber deren besondere Verhältnisse berücksichtigt werden sollten. In Anlehnung an § 18 ZPO sollte deshalb für die öffentliche Hand stets ein Gerichtsstand am Sitz der für die Prozeß Vertretung zuständigen staatlichen Stelle begründet sein.” „Zweck der Vorschrift ist es somit, dem (öffentlichen) Auftraggeber die Prozeßführung zu erleichtern und den Auftragnehmer in der Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts einzuschränken.” „Im Interesse eines reibungslosen Verwaltungsablaufs bei öffentlichen Auftraggebern muß das vom Auftragnehmer hingenommen werden, zumal sich § 18 Nr. 1 VOB/B in Verbindung mit § 38 ZPO nur auf Auftragnehmer bezieht, die Vollkaufleute sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.” Nach diesen Erwägungen des BGH in NJW 1985, 2090 = BGHZ 94, 151 = MDR 1985, 835 können die Gesichtspunkte, die im Falle von Bauverträgen mit öffentlichen Auftraggebern für den Gerichtsstand am Sitz der vergebenden Behörde sprechen, auch auf Bauverträge mit privaten Auftraggebern übertragen werden, wenn auf beiden Seiten Vollkaufleute beteiligt sind, da nach herrschender Meinung Vollkaufleute auch sonst in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam Gerichtsstandsvereinbarungen treffen können (Palandt-Heinrichs, 56. Aufl., Rn. 87 zu § 9 AGBG). Für eine einschränkende Auslegung des § 18 Nr. 1 VOB/B dahingehend, daß er allein auf Verträge mit öffentlichen Auftraggebern Anwendung finde, besteht somit kein Anlaß.

Auch im vorliegenden Fall konnten die Parteien wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, da die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen. Beide Parteien sind als GmbH's Vollkaufleute gemäß §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB.

Die Ansicht des Amtsgerichts Bremen, daß der Klägerin die W...

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