Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 12.03.2015; Aktenzeichen 4 O 346/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Ravensburg vom 12.03.2015 - 4 O 346/13 - abgeändert und wie folgt gefasst:
(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 zu bezahlen.
(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
4. Das Urteil und das Urteil des LG, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger den vom Beklagten für den Nachweis des Masernvirus ausgelobten Betrag von 100.000 EUR beanspruchen kann.
1. Der Beklagte, ein Biologe, vertritt - entgegen der einhelligen Meinung in der Wissenschaft - die Auffassung, dass Masern nicht durch Viren verursacht werden, es vielmehr einen Masernvirus nicht gebe und nicht geben könne. Auf der Internetseite des von ihm betriebenen "k ...-k... Verlages" hat er am 24.11.2011 ein "Preisgeld" von 100.000,00 EUR wie folgt ausgelobt:
"Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u.a. dessen Durchmesser bestimmt ist.
Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnung wie ... handelt ..."
Wegen weiterer Einzelheiten des Textes wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Urteils des LG Ravensburg sowie auf die Anlage K 1 verwiesen. Ob der vollständige Text der Auslobung auf der Internetseite des "k ...-k... Verlages" zu sehen oder erst durch den Aufruf des - ebenfalls im Internet hinterlegten - Newsletters gelesen werden konnte, ist in zweiter Instanz streitig geworden. Der Kläger war jedenfalls nicht Bezieher des Newsletters.
Der Kläger, damals noch Student und heute Arzt, legte mit Schreiben vom 31.01.2012 (Anl. K 4) dem Beklagten mehrere Publikationen vor, die nach seiner Auffassung die Existenz des Masernvirus zweifelsfrei belegen und bat um Auszahlung des Preisgeldes. Der Beklagte lehnte dies ab, weil der Nachweis des Masernvirus nicht geführt sei.
Der Beklagte betreibt des Weiteren den Verlag "W. A. und Verlag", auf dessen Homepage im Internet am 13.04.2014, drei Tage nach dem ersten Verhandlungstermin in hiesiger Sache, zeitweise zu lesen war:
"Am Montag, 14.04.2014 berichten wir an dieser Stelle, auf die wir per Newsletter hinweisen werden, dass, warum und wie der unpromovierte, fachfremde Jungarzt D. B. und seine illegalen Hintermänner im "Wetten, dass es keine Masernviren gibt!"-Prozess am 10.04.2014, vor dem LG Ravensburg, das Gericht und die Öffentlichkeit angelogen hat. Wir rechnen damit, dass Dr. L. am 24.04.2014 freigesprochen wird und D. B. wegen Gerichtsbetrug, Zahlungsunfähigkeit der Gerichts- und Anwaltsgebühren, Auslagen und Aufwandsentschädigungen, Beihilfe zu massenhafter Körperverletzung, zum Teil mit Todesfolge und wegen Fluchtgefahr ins Ausland verhaftet wird."
Der Kläger wandte sich hiergegen und verlangte vom Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dieser am 15.04.2014 abgab (Anl. K 11).
Von den auf Seiten des Klägers angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR hat er 155,00 EUR selbst bezahlt und wurde hinsichtlich des überschießenden Betrages von der die übrige Zahlung erbringenden R. Rechtsschutzversicherungs-AG zur Geltendmachung ermächtigt.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, sämtliche Anforderungen, die der Beklagte in seiner Auslobung aufgestellt habe, seien erfüllt. Durch die von ihm vorgelegten Publikationen werde zweifelsfrei die Existenz des Masernvirus im wissenschaftlichen Sinne bewiesen und dessen Durchmesser bestimmt.
Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten für die Einholung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung habe der Beklagte bereits deshalb zu tragen, weil er für den Inhalt seiner Homepage verantwortlich sei. Auch spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser selbst die Inhalte auf seine Homepage gestellt habe.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 2.924,07 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 492,54 EUR nebst 5 % Z...