Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 14.06.2019; Aktenzeichen 8 O 36/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.793,24 EUR
Gründe
I. Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten als Leasinggeberin im Januar 2017 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug M. . Der Vertrag war als Kilometervertrag mit einer Laufzeit von 18 Monaten ausgestaltet und sah eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 1.260,50 EUR (ohne Umsatzsteuer) sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 405,18 EUR (inkl. Umsatzsteuer) vor. Der im Vertrag ausgewiesene Sollzins war negativ und betrug -12,59 %, der effektive Jahreszins war mit -11,89 % angegeben.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung. Im Dezember 2018 gab der Kläger das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages zurück.
Der Kläger macht gegen die Beklagte seine mit 8.793,24 EUR bezifferten Zahlungsansprüche aus dem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis nebst Zinsen sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass sein ursprünglich gestellter Feststellungsantrag zulässig und begründet war und sich durch die Beendigung des Leasingvertrages erledigt hat und dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zur Rückgabe am 14. Dezember 2018 in Annahmeverzug befand.
Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet und verwirkt. Sie verteidigt sich hilfsweise mit einer Aufrechnung, mit der sie ihren Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs geltend macht, den sie mit 30.174,79 EUR beziffert.
Das Landgericht hat die Klage - vor der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 2019 - 6 U 232/18 - abgewiesen, weil die Frist für den Widerruf bei Abgabe der darauf gerichteten Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Vertrag enthalte alle für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Angaben.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Der Senat hat mit Verfügung vom 27. September 2019 unter Bezugnahme auf seine vorgenannte Entscheidung auf Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer entgeltlichen Finanzierungshilfe hingewiesen.
Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre bei Abgabe der Widerrufserklärung jedenfalls verfristet gewesen.
Dem Kläger stand beim streitgegenständlichen Leasingvertrag bereits kein Widerrufsrecht zu (1.).
Selbst wenn dem Kläger jedoch ein Widerrufsrecht zugestanden haben sollte, wäre es bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen (2.).
1. Dem Kläger stand von Anfang an kein Widerrufsrecht zu. Bei Kilometerleasingverträgen wie dem streitgegenständlichen handelt es sich nicht um Finanzierungshilfen im Sinne der §§ 506 bzw. 515 BGB (vgl. zur Begründung ausführlich Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 20 ff., juris; vom 19. November 2019 - 6 U 247/18 -; OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 - 32 U 5462/19 -, Rn. 23 ff., juris).
Soweit sich der Kläger demgegenüber auf die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 24 U 15/12 -, juris) beruft, setzen sich die genannten Urteile des Senats damit bereits auseinander; auch insoweit kann daher auf die dortige Begründung verwiesen werden.
2. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht entscheidend an. Denn auch wenn man den streitgegenständlichen Leasingvertrag als Finanzierungshilfe i. S. d. §§ 506 ff. BGB einordnen würde, wäre ein dann bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht des Klägers bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits verfristet gewesen.
a) Wollte man Kilometerleasingverträge der streitgegenständlichen Art als Finanzierungshilfe einordnen, stünde dem Kläger vorliegend ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 515, 514 Abs. 2, 355 BGB - nicht, wie der Kläger meint, aus §§ 506, 495 Abs. 1, 355 BGB - zu.
§ 506 BGB setzt ausdrücklich voraus, dass es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt. Dabei schließt es das Erfordernis der Entgeltlichkeit aus, Formen des sogenannten Null-Leasings, bei denen der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins als Entgelt für die Vorfinanzierung der Investition durch den Leasinggeber zu erbringen hat, unter § 506 Abs. 2 BGB zu subsumieren (Schürnbrand/Weber, Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 506 Rn. 26).
Erst recht lässt sich Entgeltlichkeit nicht feststellen, w...