Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen 3 O 204/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Rottweil vom 20.8.2013 (3 O 204/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 18.804,88 EUR
Gründe
I. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der I. I. M. und F. GmbH & Co. 2. Produktions-KG (i f. "I. 2"). Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es den Klägern aufgrund eines treuwidrigen Erschleichens verwehrt sei, sich auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids zu berufen.
Die Kläger sind der Auffassung, die im Rahmen der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs anzubietende Beteiligung an dem I. 2 stelle keine Gegenleistung im Sinne des Mahnbescheidsantrags, bzw. der §§ 688 Abs. 2 Nr. 2, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar. Jedenfalls hätten sie nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB gehandelt, als sie im Mahnbescheidsantrag erklärt hätten, ihre Leistung hänge nicht von einer Gegenleistung ab, weil diese Frage zu diesem Zeitpunkt umstritten gewesen sei und höchstens ein Rechtsirrtum ihrerseits vorliege.
Die Kläger beantragen:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 20.736 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Beteiligung der Kläger an der I. I. M. und F. GmbH & Co. 2. Produktions-KG, Anteils-Nr.: 7 ..., Nominal 30.000 DM, zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der I. I. M. und F. GmbH & Co. 2. Produktions-KG, Anteils-Nr.: 7 ..., Nominal 30.000 DM, in Verzug befindet;
3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Kläger verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der I. I. M. und F. GmbH & Co. 2. Produktions-KG, Anteils-Nr.: 7 ..., Nominal 30.000 DM, entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 2.7.2014 (Bl. 1597 d.A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) daran gehindert sind, sich auf die gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Einreichung des Mahnantrags vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist eingetretene Hemmung der Verjährung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs zu berufen, weil sie bewusst entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei der Beantragung des Mahnbescheids erklärt haben, dass ihr Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen, ohne eine Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist begründen zu müssen. Auf die zutreffenden Ausführungen des LG unter 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Einlassungen der Kläger in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis.
1. Das LG hat zutreffend festgestellt, dass der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. kenntnisunabhängig spätestens am 31.12.2011 verjährt ist. Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger auch nicht.
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst dabei aufgrund des Grundsatzes der Schadenseinheit auch die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag gerichtlich geltend gemacht werden kann (Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 199 Rz. 14).
2. Zwar hat der Erlass des Mahnbescheids am 20.12.2011 die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, jedoch ist den Klägern die Berufung auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids wegen Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB verwehrt.
a) Die im Rahmen des Schadensersatzanspruchs Zug-um-Zug zur Verfügung zu stellende Beteiligung am IMF 2 stellt entgegen der Auffassung der Kläger eine Gegenleistung gem. § 690 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar.
Der Anspruch darf nicht bedingt sein und darf nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung des Antragstellers abhängen, was der Antragsteller im Mahnantrag zu versichern hat. Die Abhängigkeit von der Gegenleistung besteht allgemein bei Zug um Zug zu erbringenden Leistungen gem. §§ 273, 320 ff., 348 BGB (Vollkommer in Zöller,...