Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen 18 O 401/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.11.2017, Az. 18 O 401/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 139.217,40 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch.
Die Klägerin, vormals Außendienstmitarbeiterin der Beklagten, unterhält bei letzterer ab dem 01.12.2004 unter der Nr. ...5 eine - hier nicht streitgegenständliche - Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein in Anl. K 30, GA II 241 bis 252).
Darüber hinaus schloss die Klägerin bei der Beklagten eine weitere, unter der Nr. ...3 geführte Berufsunfähigkeitsversicherung ab dem 01.04.2008 ab (Versicherungsschein in Anl. K 32, GA II 265 bis 271), die hier ebenfalls nicht streitgegenständlich ist.
Am 30.03.2011 erlitt die Klägerin eine Fehlgeburt. Nachdem sie am 19.01.2012 einen Sohn entbunden hatte, wurde sie am 26.01.2012 in einem guten körperlichen Zustand aus der Entbindungsklinik entlassen (vgl. Anl. K 10).
Am 08.05.2012 wurde die Klägerin wegen bestehender Rückenbeschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Mit Datum vom 09.05.2012 beantragte die Klägerin zum einen die jeweilige Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Risikoprüfung hinsichtlich der beiden nicht streitgegenständlichen Versicherungsverträge (Anl. K 34, GA II 279/280) und stellte zum anderen einen Antrag auf Abschluss einer weiteren, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Berufsunfähigkeitsversicherung (Anl. K 35, GA II 281 bis 292).
Die Beklagte nahm diesen Antrag an und policierte die Versicherung mit Datum vom 04.06.2012 unter der Nr. ...7 (Versicherungsschein in Anl. K 1). Dem Versicherungsvertrag, der einen Versicherungsbeginn zum 01.05.2012 vorsieht, liegen die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Anl. K 2) zugrunde.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten in § 7 u.a. folgende Regelung:
"§ 7 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. [...]"
Mit Schreiben vom 21.06.2012 (Anl. B 2), der Beklagten per Telefax zugegangen am 22.06.2012, beantragte die Klägerin die Leistung von Berufsunfähigkeitsrenten aus sämtlichen Verträgen mit der Begründung, bei ihr sei am heutigen Tag Berufsunfähigkeit festgestellt worden. Auf entsprechende Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin unter dem Datum vom 03.07.2012 eine entsprechende, ergänzende Angaben enthaltende Anmeldung von Ansprüchen aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen ein (Anl. B 3).
Mit Schreiben vom 25.03.2013 (Anl. K 3 und K 18) erkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht aus den beiden nicht streitgegenständlichen Versicherungsverträgen ab dem 01.02.2012 an, lehnte demgegenüber jedoch Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Nr. ...7 mit der Begründung ab, die Berufsunfähigkeit der Klägerin sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem noch kein Versicherungsschutz bestanden habe.
An dieser Auffassung hielt die Beklagte trotz mehrerer außergerichtlicher Leistungsaufforderungen der Klägerin, letztmals mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anl. K 8), fest.
Die Klägerin, die erstinstanzlich wie im Berufungsverfahren beantragt hat, hat im Wesentlichen vorgetragen,
die Beklagte sei aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet. Bei der Klägerin liege eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Sie sei aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauptvertreterin der Beklagten auszuüben. Insoweit handele es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine sog. mitgebrachte Berufsunfähigkeit. Sie sei nach der Entbindung des Sohnes in einem guten körperlichen Zustand aus der Klinik entlassen worden. Danach hätten sich zunächst Rückenbeschwerden eingestellt, die am 08.05.2012 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Eine psychische E...