Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 03.06.2019; Aktenzeichen Gö 7 O 40/18) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.06.2019, Az. 7 O 40/18, wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.696,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW Touran mit der FIN ...
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
8. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.750 EUR (Berufung 21.253,02; Anschlussberufung 1.496 EUR)
Gründe
I. 1. Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für einen von der Beklagten hergestellten Pkw, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet war, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand betrieben wird.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
2. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Er könne im Rahmen des großen Schadensersatzes von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 22.750 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.496,98 EUR verlangen, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, was rechnerisch zu dem zugesprochenen Betrag von 21.253,02 EUR führe. Darüber hinaus stünden ihm neben Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 849, 246 BGB Zinsen i.H.v. 4 % aus der Hauptforderung seit Überweisung des Kaufpreises bis zur Rechtshängigkeit zu.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
3. Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.06.2019 zugestellte Urteil am 05.07.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 06.09.2019 am 06.09.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Der Kläger hat, nachdem ihm Frist zur Berufungserwiderung bis zum 04.11.2019 gesetzt worden war, am 30.10.2019 Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor,
soweit sie verurteilt worden sei, sei das Urteil rechtsfehlerhaft. Der Klagepartei sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei jederzeit voll brauchbar gewesen. Der Vertragsschluss sei auch nicht wirtschaftlich nachteilig, da das Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe. Er sei angesichts der vollen Brauchbarkeit des Pkw auch nicht subjektiv nachteilig gewesen. Selbst wenn man einen ersatzfähigen Schaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bejahen wollte, sei dieser jedenfalls aufgrund des Updates wieder entfallen. Zudem fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der bei Vertragsschluss unbekannten Umschaltlogik und der Kaufentscheidung der Klagepartei. Schließlich könnten Deliktszinsen aus § 849 BGB nicht zugesprochen werden.
Die Beklagte beantragt,
das vom Landgericht Heilbronn am 3. Juni 2019 verkündete Urteil, Az. Gö 7 O 40/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt hierzu,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Rahmen der Anschlussberufung beantragt er,
1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3.6.2019 (Az. Gö 7 O 40/18) wird insoweit abgeändert, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere Euro 1.496,98 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren Euro 258,71 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.1.2019 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i.H.v. 4 % aus weiteren Euro 1.496,98 seit dem 6.2.2015 bis zum 16.1.2019 zu zahlen.
Der Kläger trägt vor,
das Urteil des Landgerichts sei, soweit es dem Klageantrag entsprochen habe, richtig. Es sei aber zu korrigieren, weil bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis nicht abzuziehe...