Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 16.12.2019; Aktenzeichen 5 O 166/18) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25.07.2019, Az. 5 O 166/18, wird in Ziff. 1 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.982,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs Audi A4 2.0 l mit der FIN ..
Im Übrigen wird das Urteil aufrechterhalten.
2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.
4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.900 EUR (Berufung Bekl. 14.291,01; Berufung Kläger: 12.608,99 EUR).
Gründe
I. 1. Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für den im Urteilstenor genannten Pkw Audi A4 2.0 l, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand betrieben wird.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
2. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Er könne im Rahmen des großen Schadensersatzes von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 26.900 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 12.608,99 EUR verlangen, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, was rechnerisch zu dem zugesprochenen Betrag von 14.291,01 EUR führe. Darüber hinaus stünden ihm Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu, nicht aber Zinsen gemäß §§ 849, 246 BGB i.H.v. zu 4 % aus der Hauptforderung seit Überweisung des Kaufpreises bis zur Rechtshängigkeit zu. Die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
3. Der Kläger hat gegen das ihm am 31.07.2019 zugestellte Urteil am 30.08.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 31.10.2019 am 30.10.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 31.07.2019 zugestellte Urteil am 30.08.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 30.10.2019 am 30.10.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.
Der Kläger trägt vor,
das Urteil des Landgerichts sei, soweit es dem Klageantrag entsprochen habe, richtig. Es sei aber zu korrigieren, weil bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis aus verschiedenen Gründen nicht abzuziehen sei. Außerdem widerspräche der Ansatz einer Nutzungsentschädigung der effektiven Durchsetzung von Unionsrecht. Die Schädigerin dürfe für ihr rechtswidriges Verhalten nicht unbillig begünstigt werden. Soweit der Rückzahlungsanspruch neu berechnet werde, müsse auch der Zinsanspruch gemäß §§ 849, 246 BGB angepasst werden. Ihm stehe auch ein Anspruch auf Freistellung von höheren außergerichtlichen Anwaltskosten zu.
Der Kläger beantragt:
Das landgerichtliche Urteil wird im Umfang der Beschwer des Klägers wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. seit dem 19.02.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs Audi A4 2.0 l mit der FIN ...... zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
das am 25. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az. 5 O 166/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
soweit sie verurteilt worden sei, sei das Urteil rechtsfehlerhaft. Der Klagepartei sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei jederzeit voll brauchbar gewesen. Der Vertragsschluss sei auch nicht wirtschaftlich nachteilig, da das Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe. Er sei angesichts der vollen Brauchbarkeit des Pkw auch nicht subjektiv nachteilig gewesen. Selbst wenn man einen ersatzfähigen Schaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bejahen...