Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.10.1978; Aktenzeichen 9 O 164/77) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Oktober 1978 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Stuttgart teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, über die zuerkannten Beträge hinaus an den Kläger weitere 8.092,56 DM zu bezahlen nebst 4 % Zinsen aus
674,38 DM für die Zeit vom 1.4. bis 30.4.1977,
1.348,76 DM für die Zeit vom 1.5. bis 31.5.1977,
2.023,14 DM für die Zeit vom 1.6. bis 30.6.1977,
2.697,52 DM für die Zeit vom 1.7. bis 31.7.1977,
3.371,90 DM für die Zeit vom 1.8. bis 31.8.1977,
4.046,28 DM für die Zeit vom 1.9. bis 30.9.1977,
4.720,66 DM für die Zeit vom 1.10. bis 31.10.1977,
5.395,04 DM für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.1977,
6.069,42 DM für die Zeit vom 1.12. bis 31.12.1977,
6.743,80 DM für die Zeit vom 1.1. bis 31.1.1978,
7.418,18 DM für die Zeit vom 1.2. bis 28.2.1978,
8.092,56 DM seit 1.3.1978.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
6. Durch dieses Urteil wird der Kläger in Höhe von 24.121,56 DM und die Beklagte in Höhe von 8.092,56 DM beschwert.
7. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Altersruhegeld und Karenzentschädigung.
Er war seit 1. August 1962 Geschäftsführer der Beklagten und schied zum 31. März 1977 nach Erreichen der Altersgrenze aus. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien war in einem Dienstvertrag vom 14. Juli 1965 geregelt (Bl. 17–21). Darin verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bei Erreichung der Altersgrenze eine monatliche Pension in Hohe der Hälfte des Gehaltes zu zahlen, welches er in Durchschnitt in der, vor der Pensionierung liegenden Jahr bezogen hat (§ 5 Abs. 2 Dienstvertrag). Außerdem wurde in § 8 folgendes bestimmt:
„Der Geschäftsführer unterliegt nach seinem Ausscheiden dem Wettbewerbsverbot für die Dauer eines Jahres. Die Gesellschaft kann jedoch von sich aus auf die Einhaltung dieser Bestimmung ganz oder teilweise verzichten.
Besteht sie jedoch auf die Einhaltung dieser Bestimmung ganz oder teilweise, so hat sie an den Geschäftsführer für die Dauer des von ihr beanspruchten Wettbewerbszeitraumes das volle Gehalt zu zahlen.”
Das Bruttogehalt des Klägers betrug ab April 1976 monatlich 4.940,– DM; daneben bezog er als Weihnachtsgratifikation ein 13. Monatsgehalt sowie 35,– DM als vermögenswirksame Leistung. Letzterer Betrag, der bis zum 31. Dezember 1977 auf ein Konto des Klägers zur vermögenswirksamen Anlage eingezahlt worden war, wurde vom 1. Januar 1978 an zusammen mit dem Gehalt an den Kläger ausbezahlt.
Nach seinem Ausscheiden forderte der Kläger durch Anwaltsschriftsatz vom 10. Mai 1977 die Beklagte zur Zahlung der Karenzentschädigung auf (Bl. 224). Diese ließ durch Schreiben vom 20. Mai 1977 erklären, sie verzichte auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes (Bl. 30).
Die Beklagte hat vom 1. April 1977 an den Kläger eine Pension von monatlich 2.470,– DM ausbezahlt und weitere Zahlungen verweigert.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erhöhung des Ruhegeldes auf monatlich 2.680,17 DM und daneben für die Dauer eines Jahres weitere 2.680,17 DM monatlich als Karenzentschädigung verlangt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Berechnung des Altersruhegeldes sei neben seines Bruttogehalt auch das 13. Monatsgehalt und für die letzten drei Monate auch die frühere vermögenswirksame Leistung einzubeziehen, denn alle diese Beträge seien Gehaltsbestandteil. Auf das Wettbewerbsverbot habe die Beklagte erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses verzichtet; sie schulde damit für die Dauer eines Jahres die vereinbarte Karenzentschädigung, die er jedoch neben dem Ruhegeld nur in halber Höhe verlange.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
- die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Pension von 2.680,17 DM ab 1.4.1977 zu verurteilen zuzüglich 4 % Zinsen hieraus jeweils ab 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.1977;
- die Beklagte für die Zeit vom 1.4.1977 bis 31.3.1978 zur Zahlung eines weiteren Betrages von monatlich 2.680,17 DM zu verurteilen sowie 4 % Zinsen hieraus jeweils ab 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.1977.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, das 13. Monatsgehalt sei eine nicht ruhegehaltsfähige Weihnachtsgratifikation. Auch die 35,– DM seien nicht zu berücksichtigen, denn einmal sei für die Berechnung des Ruhegehalts a...