Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verjährung des gem. § 12 VerbrKrG gekündigten Konsumentenkredits auf Grund der Regelung in § 9 III VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff) nicht nach der darlehensrechtlichen – sondern den kaufrechtlichen Verjährungsregelungen.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 6 O 1293/2000)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.08.2000 – 6 O 1293/2000 Sc – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in zweiter Instanz und Beschwer der Klägerin:

26.585,07 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Rückzahlung eines Pkw-Finanzierungsdarlehens geltend.

Sie gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 22.11.1991 ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Opel-Kadett in Höhe von insgesamt 29.440,80 DM, das in 72 Raten à 408,90 DM zurückzuzahlen war.

Der Darlehensbetrag wurde an den Lieferanten des Fahrzeugs, das Autohaus … ausbezahlt, und das Fahrzeug wurde dem Beklagten unter Einräumung von Sicherungseigentum zugunsten der Klägerin übergeben.

Nachdem der Beklagte mit Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 9.692,67 DM in Zahlungsverzug geraten war, mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 12.08.1994 die Zahlung dieses Rückstandes unter Kündigungsandrohung an. Da auch danach keine Zahlung erfolgte, kündigte die Klägerin das Darlehen am 04.10.1994. Ein Bewertungsgutachten vom 29.04.1996 ergab einen Zeitwert des Fahrzeugs von 1.565,22 DM netto. Die Klägerin setzte den Beklagten von diesem Gutachten mit Schreiben vom 15.05.1996 in Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, einen Drittkäufer zu benennen. Nachdem der Beklagte keinen Käufer benannte, bot die Klägerin das Fahrzeug bundesweit acht Händlern zum Kauf an. Mit Vertrag vom 21.08.1991 (K 6/Bl. 19) wurde das Fahrzeug für brutto 1.800,00 DM veräußert. Der Kaufvertrag weist als Verkäufer den Beklagten aus.

Mit Schreiben vom 21.10.1996 rechnete die Klägerin ihre Restforderung unter Abzug eines an sie geflossenen Netto-Verwertungserlöses in Höhe von 1.639,00 DM ab und forderte vom Beklagten restliche 28.048,88 DM (K 7/Bl. 20).

Mit der Klage fordert sie unter Abzug einer Zinsgutschrift noch 26.627,00 DM. Wegen der Zusammensetzung dieser Forderung im einzelnen wird auf Bl. 3 der Klage (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 6):

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 26.627,07 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus DM 22.087,16 seit dem 21. November 1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt (Bl 30):

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Forderung sei verjährt, da auch für Ansprüche der Klägerin, die sich aus den §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes ergeben, die kurze kaufrechtliche Verjährung des § 196 BGB maßgeblich sei. Die Klägerin habe das Darlehensverhältnis durch die Kündigung im Wege des Rücktritts beendet und ihre Forderung per Oktober 1994 fällig gestellt. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung durch Mahnbescheid im Jahre 2000 sei diese daher bereits verjährt gewesen. Der Beklagte könne sich im übrigen auch über § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Darlehensgeber gegenüber nach Kündigung des Darlehensvertrages auf die kurze kaufrechtliche Verjährung des Kaufpreisanspruches berufen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags in erster Instanz wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 17.07.2000 (Bl. 41) verwiesen.

Mit Urteil vom 07.08.2000 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 26.585,07 DM stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe das Darlehen gem. § 12 VerbrKrG zurecht gekündigt. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht verjährt. Er verjähre entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Darlehensrückzahlungsanspruch des Kreditgebers nach dem Abzahlungsgesetz in 30 Jahren.

Gegen dieses, dem Beklagten am 12.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich die form- und fristgerecht am 28.08.2000 eingelegte und, nach Verlängerung der Begründungsfrist, am 30.10.2000 begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte hält daran fest, daß die Darlehensforderung verjährt ist. Der Anspruch auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens könne jedenfalls seit Geltung des Verbraucherkreditgesetzes verjährungsrechtlich nicht anders behandelt werden als der Kaufpreisanspruch des Verkäufers.

Im übrigen habe die Klägerin das Fahrzeug aufgrund ihres Sicherungseigentums gem. § 13 Abs. 3 VerbrKrG etwa im Oktober/November 1994 zurückgenommen. Erst am 21.08.1996 habe der Mitarbeiter … der Lieferantin des Fahrzeugs, den Beklagten aufgesucht und ihn mit der Erklärung, da...

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