Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.11.2012; Aktenzeichen 7 O 199/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2012 wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 11.500,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2011 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 883,39 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2011 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.10.2011 aus 4.800,00 EUR sowie ab dem 29.08.2012 aus 5.400,00 EUR zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 des weiteren materiellen Schadens und weiteren immateriellen Schadens im Rahmen einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen, die aus dem Skiunfall vom 15.02.2011 resultieren, soweit nicht die dem Schaden zugrunde liegenden Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschrift auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz trägt der Kläger 37 % und der Beklagte 63 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 82 % und der Beklagte 18 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert:
weiteres Schmerzensgeld 5.000,00 EUR
Haushaltsführungsschaden 17.400,00 EUR
materieller Schaden 2.013,48 EUR
abgewiesener Teil des Feststellungsantrags 1.666,67 EUR
insgesamt: 26.080,15 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Skiunfalls.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 8.500,00 EUR, 883,39 EUR an materiellem Schaden, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 10.200,00 EUR zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere materielle und immaterielle Schäden in Höhe einer Quote von 2/3 zu ersetzen hat. Es hat dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten für die Schäden des Klägers i.H.v. 2/3 als begründet erachtet. Dem Kläger hat es ein Mitverschulden i.H.v. 1/3 angelastet.
Nach den Ausführungen des eingesetzten Sachverständigen Prof. Dr. MXXX sei davon auszugehen, dass der Beklagte in die Piste Nr. 22 eingefahren sei, um zur Talstation der ZXXX- oder PXXX-Bahn zu gelangen. Dabei habe er den von rechts kommenden Kläger übersehen und sei über dessen Skier im hinteren Bereich hinter den Skistiefeln gefahren. Deshalb sei der Kläger zu Fall gekommen.
Der Kläger habe aus seiner Sicht den von links kommenden Beklagten erkennen können. Bei gehöriger Aufmerksamkeit durch eine rechtzeitige und geeignete Korrektur seiner Fahrweise hätte der Kläger den Unfall vermeiden können.
Deutsches Haftungsrecht sei anwendbar. Es gelten die Verhaltensvorschriften nach den sog. FIS-Regeln. Diese Regeln stellten geltendes Gewohnheitsrecht dar. Die Verantwortlichkeit der Parteien sei an diesen Regeln zu messen.
Der Beklagte habe jedenfalls gegen die FIS-Regel Nr. 1 verstoßen, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten müsse, dass er keine anderen gefährde oder schädige. Der Beklagte habe den von rechts kommenden Kläger übersehen. Dies hätte bei gehöriger Sorgfalt nicht geschehen dürfen. Die Sichtverhältnisse seien hervorragend gewesen. Verstöße des Beklagten gegen die FIS-Regeln Nr. 3 und 5 seien nicht erkennbar.
Dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten. Die Sichtbedingungen am Unfalltag seien für den Kläger genauso gut wie für den Beklagten gewesen. Der Kläger habe den Beklagten bei diesen Bedingungen ohne weiteres erkennen können, wenn er nach links auf die Fahrweise des Beklagten geschaut hätte. Bei rechtzeitiger Beobachtung der kreuzenden Skipiste und der damit verbundenen möglichen Wahrnehmung des Beklagten sei der Unfall auch für den Kläger vermeidbar gewesen.
Ein Mitverschulden könne allerdings nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger aufgrund der bestehenden rheumatischen Erkrankung (Morbus Bechterew) nicht Ski fahren durfte. Eine zum Schaden neigende Konstitution, die auf ein Schadensereignis und die Haftung des Schädigers ohne Einfluss geblieben sei, könne ein Mitverschulden nicht begründen. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sei von 2/3 Verschulden des Beklagten und 1/3 des Klägers auszugehen.
Ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 10.000,00 EUR sei angemessen. Hiervon seien 1.500,00 EUR bereits bezahlt.
Der materielle Schade...