Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Fahrzeugherstellers über die Unzulässigkeit eines "Thermofensters" und der "Kühlmittel-Sollwert-Temperatur" (KSR).
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 06.12.2021; Aktenzeichen 11 O 209/21) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2021 wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 254,28 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.07.2023.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.
III. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist - soweit nicht abgeändert - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. A. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs, da dieses von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden sei.
Die Klagepartei kaufte das streitgegenständliche Fahrzeug Mercedes-Benz ML 300 CDI 4-Matic am 25.11.2014 von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten mit einer damaligen Laufleistung von 57.300 km zu einem Preis von 32.700,00 EUR. Das Fahrzeug war von der Beklagten unter Verwendung eines Motors mit der Bezeichnung OM 642 hergestellt worden und verfügt über eine EG-Typgenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 5.
In dem Fahrzeug kommt eine Abgasrückführung (AGR) zur Anwendung, bei der das im Rahmen der Verbrennung entstandene Abgas in den Brennraum zurückgeleitet wird und somit erneut an der Verbrennung teilnimmt, was sich mindernd auf die Stickoxidemissionen (NOx-Emissionen) auswirkt. Die AGR arbeitet bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. temperaturgesteuert.
Weiter verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über eine sogenannte "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" (KSR), auch als "geregeltes Kühlmittelthermostat" bezeichnet, bei der die - aufgrund einer früheren Zuschaltung des großen Kühlkreislaufes - verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren NOx-Emissionen führt.
Über ein SCR-System verfügt das Fahrzeug nicht.
Erstinstanzlich hat die Klagepartei zuletzt beantragt für Recht zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadenersatz i.H.v. 22.470,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen, Zug um Zug Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz ML 300 CDI mit der FIN WDC1641211A....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz ML 300 CDI mit der FIN WDC1641211A... seit dem 16.04.2021 im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 699,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
B. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Klagepartei Berufung eingelegt. Die Klagepartei verkaufte das streitgegenständliche Fahrzeug am 21.09.2022 mit einer Laufleistung von 166.000 km zum Preis von 14.000,00 EUR weiter.
Die Klagepartei hat zunächst in der Berufungsbegründung folgende Sachanträge unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufgeführt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadenersatz i.H.v. 22.470,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz ML 300 CDI mit der FIN WDC1641211A....
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Mercedes-Benz ML 300 CDI mit der FIN WDC1641211A... seit dem 16.04.2021 im Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 619.40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen.
Und schließlich - bei Rücknahme der Berufung im Übrigen - unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt für Recht zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadenersatz i.H.v. 4.905,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssat...