Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 26.07.1979; Aktenzeichen 3 O 403/79) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26. Juli 1979 – 3 O 403/79 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.405,73 DM sowie 8 % Zinsen aus 151,14 DM seit 28. Februar 1979 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger 11/24, der Beklagte 13/24 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: |
11.834,63 DM |
Wert der Beschwer des Beklagten: |
6.375,79 DM |
Wert der Beschwer des Klägers: |
5.458,84 DM. |
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten, der ihn als Prozeßbevollmächtigter in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart vertrat, auf Schadensersatz wegen Versäumung der Berufungsfrist in Anspruch.
Der Kläger wurde am 18. Juli 1977 von der Firma … in … als Kraftfahrer eingestellt. Kurze Zeit danach hatte er einen Unfall mit einem LKW seiner Arbeitgeberin, bei dem geringer Blechschaden entstand. Am … 8. August 1977 verursachte er einen schweren Unfall, als er bei der Einfahrt aus der … in die … in … das durch Stopschilder (Zeichen 206 der StVO) angezeigte Vorfahrtrecht eines auf der … aus Richtung … kommenden anderen LKWs nicht beachtete. Der vom Kläger gesteuerte LKW seiner Arbeitgeberin wurde dabei total beschädigt.
Der Kläger selbst erlitt Prellungen am Knie und war in der Folgezeit arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 17. August 1977, das dem Kläger am 18. August 1977 zuging, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit der am 24. August 1977 beim Arbeitsgericht angebrachten Klage gegen die beiden Inhaber seiner Arbeitgeberfirma begehrte er die Feststellung, daß die fristlose Kündigung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis bis 1. September 1977 fortbestehe, sowie ihre Verurteilung zur Zahlung des Arbeitslohnes für die Zeit vom 15. August bis 1. September 1977 in Höhe von 700,00 DM. Die Beklagten verlangten im Wege der Widerklage ihren auf 12.156,56 DM bezifferten Fahrzeugschaden in voller Höhe ersetzt.
Der Kläger machte geltend, der Unfall vom 8. August 1977 könne eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Auf Ersatz des Fahrzeugschadens könne er nach den Grundsätzen über die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit nicht in Anspruch genommen werden. Bei seiner Einstellung habe er darauf hingewiesen, daß er bisher fast ausschließlich als Maurer auf dem Bau gearbeitet und lediglich im Juni ein paar Tage einen LKW bei einer Getränkefirma gefahren habe; gleichwohl habe er nicht einmal seinen Führerschein vorzeigen müssen. Den Unfall habe er allenfalls leicht fahrlässig verursacht; er habe unmittelbar vor den Stopschildern angehalten und sich dann vorsichtig in die … hineingetastet.
Die Beklagten trugen vor, der Kläger habe bei seiner Einstellung einen Führerschein der Klasse 3 vorgezeigt und die Frage, ob er schon einmal einen LKW gefahren habe, schlicht bejaht. Wenn er auf seine geringe Fahrpraxis und seine mangelnden Fahrkünste hingewiesen hätte, wäre er selbstverständlich nicht eingestellt worden. Den Unfall vom 8. August 1977 habe er grob fahrlässig verursacht; er habe vor den Stopschildern nicht angehalten, sondern sie einfach überfahren.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagten durch Entscheidung vom 5. Juni 1978 (10 Ca 561/77) zur Zahlung des Lohnes für vier Arbeitstage (15. bis 18. August 1977) in Höhe von 280,00 DM. Der Widerklage gab es in Höhe von 7.000,00 DM statt. Im übrigen wurden Klage und Widerklage als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die fristlose Kündigung sei zu Recht ausgesprochen worden, da der Kläger seine mangelnde Fähigkeit für einen sachgerechten Einsatz dokumentiert habe. Sein Verschulden an dem Unfall vom 8. August 1977 sei zwar nicht als grobe Fahrlässigkeit zu klassifizieren, gehe aber über ganz leichte Fahrlässigkeit erheblich hinaus. In Anwendung der Grundsätze über die Schadenshaftung bei gefahrgeneigter Arbeit erachte das Gericht einen Haftungsanteil des Klägers von 2/3 am Fahrzeugschaden der Beklagten für angemessen. Diese Quote sei gemäß § 254 BGB noch weiter abzumildern, weil die Beklagten den Kläger weiterfahren ließen, obwohl ihnen seine Unsicherheit beim Fahren nicht entgangen sein könne.
Gegen das am 15. Juni 1978 von Amts wegen zugestellte Urteil legte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers und jetzige Beklagte am 14. Juli 1978 Berufung ein, die durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 1978 (2 Sa 88...